Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 802.624,26 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2026, GZ 5 R 162/25t-112, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin erbrachte aufgrund eines Werkvertrags aus 2021 und eines Änderungsvertrags aus 2022 zu einem Pauschalpreis Planungs- und Bauarbeiten sowie Zusatzleistungen für die Beklagte. Die Parteien vereinbarten einen Haftrücklass von 3 %.
[2] Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn, teilweise aus dem Haftrücklass, teilweise aus behaupteten Zusatzaufträgen und Mehrkostenforderungen.
[3] Das Erstgericht wies mit Teilurteil 401.330,31 EUR sA ab. Es traf – soweit für das Revisionsverfahren relevant – Negativfeststellungen zu einer Mehrkostenforderung im Zusammenhang mit der Garagenerweiterung und zu einem Zusatzauftrag für einen zweiten Sickerschacht. Es ging – ausgehend von der von der Klägerin behaupteten Übernahme des Gewerks im Sommer 2024 – von der mangelnden Fälligkeit des Haftrücklasses aus, weil die Gewährleistungsfrist erst 2027 ende. Der Haftrücklass sei von der Gesamtauftragssumme zu berechnen gewesen.
[4] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin – soweit vom Revisionsverfahren betroffen – keine Folge. Eine Mehrkostenforderung zur Garagenerweiterung scheide bereits aufgrund der getroffenen Negativfeststellung aus; das Vorliegen eines Zusatzauftrags habe die Klägerin in erster Instanz nicht vorgebracht. Zum Zusatzauftrag eines zweiten Sickerschachts verneinte es die Aktenwidrigkeit; zum Haftrücklass teilte es die Rechtsansicht des Erstgerichts.
[5]Die Klägerin zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[6] 1. Die Klägerin steht in ihrer Revision auf dem Standpunkt, es habe sich bei den Kosten für die Garagenerweiterung um einen Zusatzauftrag gehandelt, was sie im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch vorgebracht habe. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls ( RS0042828 ). Vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf die Erteilung eines Zusatzauftrags jedenfalls nicht ausreichend spezifiziert war, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts diesbezüglich nicht korrekturbedürftig. Im Übrigen ließ die Klägerin die Negativfeststellung des Erstgerichts zu den diesbezüglichen Kosten unbekämpft.
[7] 2. Eine in zweiter Instanz verneinte Aktenwidrigkeit kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (vgl RS0042963 [insb T40]; RS0043347 [T25]; 10 Ob 52/24f mwN), weshalb die Revisionsausführungen zum Sickerschacht ins Leere gehen.
[8]3. Die Auslegung von Erklärungen eines Vertragsteils hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn wegen einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (vgl RS0044298 ; RS0042871 ). Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der im Werkvertrag vereinbarte Haftrücklass von 3 % der „Auftragssumme“ von den Parteien als von der Gesamtauftragssumme aus den Leistungen laut Werk- und Änderungsvertrag vereinbart angesehen wurde, ist nicht korrekturbedürftig. Im Übrigen zeigt die Revision dazu auch deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sich den Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem aus „anwaltlicher Vorsicht“ als fälschlich abgewiesen geltend gemachten Teilbetrag von 22.617,47 EUR keine Zuordnung entnehmen lässt.
[9] 4. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden