Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Weber und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S*, AZ 226 Ps * des Bezirksgerichts Graz-Ost, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz-Ost zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost wurde die alleinige Obsorge für den Minderjährigen auf den Vater übertragen.
[2] In der Folge wurde die Pflegschaftssache teilweise (Pu-Akt) dem Bezirksgericht Favoriten übertragen, das die Zuständigkeit diesbezüglich übernahm.
[3] Mit Beschluss vom 8. 1. 2026 übertrug das Bezirksgericht Graz-Ost die Pflegschaftssache wiederum teilweise (Ps-Akt) gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Favoriten, weil sich das Kind ständig in dessen Sprengel aufhalte.
[4] Das Bezirksgericht Favoriten lehnte diese Übernahme mit Beschluss vom 14. 1. 2026 ab, weil sich der Minderjährige nicht mehr in dessen Sprengel aufhalte.
[5] Der Übertragungsbeschluss wurde bisher nicht zugestellt.
[6] Die Vorlage ist verfrüht.
[7] 1. § 111 Abs 1 JN sieht ausdrücklich vor, dass die Pflegschaftssache auch nur zum Teil an ein anderes Gericht übertragen werden kann. Es ist daher wegen der Eigenständigkeit der in einem gemeinschaftlichen Pflegschaftsakt zusammengefassten Verfahren (Ps, Pu, Pg; vgl § 142 AußStrG) grundsätzlich zulässig, nur einzelne der gemeinschaftlichen Akten an ein anderes Gericht zu übertragen (vgl RS0126694). Die teilweise Übernahme der Pflegschaftssache (Pu-Akt) durch das Bezirksgericht Favoriten führt daher nicht zwingend auch zur Übernahme der Zuständigkeit für den Ps-Akt.
[8] 2. Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN). Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten (RS0047067; RS0128772; 7 Nc 20/24m).
[9] 3.Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Diesen steht gegen den Übertragungsbeschluss nach § 111 JN ein Rechtsmittel zu ( RS0046981 ). Führt ein allfälliger Rekurs zur Behebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es zur Übertragung der Genehmigung des übergeordneten Gerichts ( 7 Nc 20/24m mwN).
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