Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* P*, vertreten durch Dr. Johann Eder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenz-Entgelt, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2025, GZ 8 Rs 81/25b-32.1, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1. Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist im Kernbereich die Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlusts ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (RS0076409).
[2] 1.2. Allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen kann im Hinblick auf die Begrenzung der Sicherung nach § 3a Abs 1 IESG nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld-Fond überwälzen wolle. Allerdings kann im Einzelfall dann, wenn zum „Stehenlassen“ der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, hier das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeld-Fonds zu überwälzen, trotzdem die Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld missbräuchlich sein (RS0119679).
[3] 1.3. Inwieweit aus dem langen Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos geschlossen werden kann, ist im Rahmen des „Fremdvergleiches“ zu beurteilen (RS0112127 [T20]). Der Fremdvergleich besteht im Wesentlichen darin, dass aus typischerweise bekannten Tatsachen anhand des einem „fremden“ Arbeitnehmer, bei dem also der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos des Entgeltverlusts voll ausgeprägt ist, bei den konkreten Umständen zu unterstellenden Verhaltens auf den im Ergebnis relevanten „inneren“ – zumindest bedingten – Vorsatz geschlossen wird (RS0114470). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Familienangehörigen, Gesellschaftern oder anderen Personen, bei denen sich eine besondere Nahebeziehung zum Arbeitgeber zeigt, regelmäßig auch das Wissen um die finanzielle Situation des Betriebs größer ist und daher auch schon bei kürzeren Entgeltrückständen beim Verbleiben im Betrieb zumindest der bedingte Vorsatz anzunehmen sein wird, das Entgelt nicht vom Arbeitgeber, sondern vom IEF zu erhalten (RS0114470 [T3]).
[4] 1.4. Ergibt sich aus dem Fremdvergleich der Schluss, dass zumindest der bedingte Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos anzunehmen ist, so kann dieser nicht durch einen Beweis über die konkreten Absichten des Arbeitnehmers widerlegt werden (RS0114470 [T6]).
[5] 2. Der Fremdvergleich hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit – vom Fall einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0111281 [T10]; RS0114470 [T4]).
[6] 3.1. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin und zu einem kleinen Anteil auch deren Gesellschafter. Weiters war er an deren Muttergesellschaft zu 24,5 % beteiligt. Er haftet als Bürge für einen von der Schuldnerin am 9. 2. 2023 aufgenommenen Kontokorrentkredit in der Höhe von 62.000 EUR. Er hatte Kenntnis von der wirtschaftlich angespannten Lage des Unternehmens. Per 31. 12. 2022 bestand ein Rückstand von 31.604,55 EUR bei den Gehaltszahlungen des Klägers. Im ersten Quartal 2023 erfolgten unregelmäßig Zahlungen an ihn. Diese betrafen Gehaltsrückstände aus dem Jahr 2022 sowie vom Kläger getragene Spesen. Das Gehalt für Februar 2023 wurde am 19. 4. 2023 an ihn zur Anweisung gebracht. Die letzte Zahlung vom schuldnerischen Unternehmen erhielt er am 11. 8. 2023. Diese Zahlung betraf das restliche Gehalt für Dezember 2022 und ein Akonto für März 2023. Bis zum St ichtag 2. 2. 2024 erfolgten keine weiteren Zahlungen an den Kläger. Zum Stichtag waren jedenfalls zehn volle Monatsgehälter des Klägers unbezahlt. Vor dem Stichtag hatte er knapp sechs Monate lang keine Zahlung mehr erhalten. Dass der Unternehmensverkauf, mit dem unter anderem die ausstehenden Gehälter gezahlt und außerdem ein namhafter Gewinn für die Gesellschafter erzielt hätte werden sollen, zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar bevorstand, ist den Feststellungen – entgegen den Revisionsausführungen – gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr musste angesichts der bereits eingetretenen Verzögerungen ein zeitnaher Abschluss sehr zweifelhaft erscheinen, insbesondere, als es im August 2023 aufgrund einer Übernahme des potenziellen Käufers zu einem faktischen Stillstand der Verhandlungen für drei Monate kam und deshalb auch der für September 2023 angesetzte Termin für den Abschluss des Unternehmenskaufs platzte. Erst nachdem sich im November 2023 gezeigt hatte, dass der Verkaufsprozess jedenfalls nicht kurzfristig abgeschlossen werden konnte, berief der Kläger im Dezember 2023 die Generalversammlung der Schuldnerin ein, um auf diese Weise Kapital zu beschaffen; nachdem dieser Versuch der Kapitalbeschaffung über ein Gesellschafterdarlehen gescheitert war, erachtete er einen Insolvenzantrag für unausweichlich. Er setzte keine Schritte, um die offenen Entgeltansprüche gegenüber dem schuldnerischen Unternehmen geltend zu machen. Vielmehr verzichtete er auf Urlaub im Ausmaß von 70 Ta gen.
[7] 3.2. Ausgehend davon hält es sich im Rahmen des den Vorinstanzen zukommenden Beurteilungsspielraums, wenn diese im vorliegenden Fall aufgrund der dargelegten Umstände zum Ergebnis gelangten, dass das Verhalten des Klägers dem Fremdvergleich nicht standhält.
[8] 3.3. Dafür ist auch die in der Revision geltend gemachte Rechtsfrage irrelevant, ob die Einberufung der Generalversammlung als ernsthafter Versuch der Einbringlichmachung der Gehaltsansprüche des Klägers gewertet werden kann; auch dass der Kläger ab August 2023 mit diesem letzten Rettungsversuch zuwartete, obwohl keinerlei Gehälter mehr gezahlt werden konnten, kann jedenfalls nicht als fremdüblich angesehen werden.
[9] 4. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil es sich bei den bekämpften Ausführungen um keine dislozierte Sachverhaltsfeststellung, sondern um rechtliche Beurteilung handelt (vgl RS0043276).
[10] 5. Der Revision gelingt es daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Sie ist daher zurückzuweisen.
[11] 6. In der – zulässigerweise RS0043690 [T3] – bereits eingebrachten Revisionsbeantwortung wurden keine Kosten verzeichnet.
[12]7. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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