Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Ing. Dr. Robert Lattermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Göbel&Kolar Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.725,55 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2026, GZ 35 R 222/25v-18, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 8. Juli 2025, GZ 5 C 5/25w-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Die Revision wird zurückgewiesen.
2. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt vom Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls Schadenersatz in Höhe von 6.725,55 EUR sA.
[2] Der Beklagte wendet das Alleinverschulden des Klägers ein und macht seinerseits Schadenersatzansprüche compensando bis zur Höhe der Klageforderung geltend.
[3] Das Erstgericht ging von gleichteiligem Verschulden aus und stellte mit Zwischenurteil sowohl die Klage- als auch die Gegenforderung als mit der Hälfte dem Grunde nach zu Recht bestehend fest.
[4] Das nur vom Kläger angerufene Berufungsgericht stellte die Klageforderung als mit zwei Drittel und die Gegenforderung als zu einem Drittel dem Grunde nach zu Recht bestehend fest und wies davon ausgehend ein Zahlungsbegehren in Höhe von 2.241,85 EUR sA ab.
[5] Über Antrag des Beklagten (§ 508 Abs 1 ZPO) ließ es die Revision nachträglich zu.
[6] Die Revision des Beklagten ist jedenfalls unzulässig .
[7] 1. Für die Rechtsmittelzulässigkeit an den Obersten Gerichtshof kommt es – in Bezug auf den Streitwert – auf den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts an (§ 500 Abs 2 ZPO). Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO). Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils (RS0042941 [T3]).
[8] 2. Im Fall eines – hier vorliegenden – Zwischenurteils über ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Leistungsbegehren ist der Wert des Streitgegenstands mit dem Geldbetrag, auf den sich diese Entscheidung erstreckt, gleichzusetzen (RS0041025 [T4]). Da das erstgerichtliche Zwischenurteil die mit 6.725,55 EUR bezifferte Klageforderung als mit der Hälfte dem Grunde nach zu Recht bestehend feststellte und dieses nur vom Kläger angefochten wurde, übersteigt der für die Revisionszulässigkeit maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts 5.000 EUR nicht. Die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – für die Frage der Revisionszulässigkeit unerheblich (RS0042639 [insb T2, T3, T4, T5]).
[9] 3. Die (absolute) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führt nach jüngerer Rechtsprechung des erkennenden Senats mangels gesetzlicher Anordnung nicht zur Unzulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung; ein Kostenersatzanspruch besteht in solchen Fällen aber nur dann, wenn der Gegner – mit zutreffenden Argumenten – auf die Unzulässigkeit hinweist (2 Ob 160/25f [Rz 7 mwN]). Da dies hier nicht der Fall ist, hat der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
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