Die Einwendung einer Gegenforderung ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO nur dann von Bedeutung, wenn diese Gegenforderung zehntausend Schilling übersteigt und im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht wird.
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