Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei f*, vertreten durch Eversheds Sutherland Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H*, vertreten durch Mag. Birgit Linder, Rechtsanwältin in Wien, und 2. N*, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits und Mag. Martin Sohm, Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.610 EUR sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. September 2025, GZ 35 R 162/25w-49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. April 2025, GZ 83 C 63/24v-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das vom Zweitbeklagten beim klagenden Carsharingunternehmen angemietete Fahrzeug wurde bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Unfall beschädigt. Der Zweitbeklagte hatte dem Erstbeklagten das Fahrzeug unbefugt überlassen.
[2] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten solidarisch zum Ersatz des eingetretenen Sachschadens.
[3] Das nur vom Zweitbeklagten angerufene Berufungsgerichtbestätigte die Entscheidung. Die in den AGB vereinbarte Vertragsstrafe für die unbefugte Weitergabe des Fahrzeugs an bei der Klägerin nicht erfolgreich validierte Personen beziehe sich nicht auf Schäden, die bei einem von einer solchen Person verschuldeten Verkehrsunfall am Fahrzeug eintreten. § 1336 Abs 3 ABGB stehe daher einem (weiteren) Schadenersatzanspruch nicht entgegen. Es bleibe vielmehr bei der nicht abbedungenen Haftung des zweitbeklagten Bestandnehmers für die Beschädigung der Bestandsache nach § 1111 ABGB.
[4] Die Revision ließ das Berufungsgericht über Abänderungsantrag des Zweitbeklagten nachträglich zur „dogmatischen Abgrenzung zwischen vereinbarten Konventionalstrafen und zusätzlicher Haftung“ in den häufig verwendeten AGB der Klägerin zu.
[5] Dagegen richtet sich die Revision des Zweitbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage ihm gegenüber abzuweisen.
[6] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[7] Die Revisionist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig .
[8] 1. Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Demnach genügt für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nicht schon der Umstand, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt (RS0121516 [T4]). Auch die bloße Häufigkeit der Verwendung strittiger Klauseln vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen (RS0121516 [T38]).
[9] 2. Eine – hier strittige – Vertragsstrafenvereinbarung erfasst nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur jene Leistungsstörung, für die der Vergütungsbetrag versprochen wurde, nicht aber andere, nicht identische Interessen (RS0108739 [T1]). Wird eine Vertragsstrafe daher nur für eine bestimmte Vertragsverletzung vereinbart, kann sie einerseits nicht wegen anderer Vertragsverletzungen geltend gemacht werden. Andererseits sind die nicht vom Schutzzweck der Konventionalstrafe erfassten Vertragsverletzungen nach allgemeinen Grundsätzen geltend zu machen ( Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1336 Rz 26).
[10] 3. Gemäß § 1111 ABGB haftet der Bestandnehmer auch für das Verschulden ihm – hier unstrittig – zurechenbarer Personen (RS0020683).
[11] 4. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich die für den Fall der Weitergabe des Fahrzeugs an bei der Klägerin nicht validierte Personen vereinbarte Konventionalstrafe nicht auch auf jene Schäden am Fahrzeug bezieht, die von einem unbefugten Benützer bei einem Unfall schuldhaft verursacht werden, ist dies schon im Hinblick auf die Höhe der dafür vereinbarten Pönale (200 EUR) nicht korrekturbedürftig. Darüber hinaus sieht § 4 Abs 5 der – unstrittig vereinbarten – AGB eine Haftung des Kunden sogar für von einem berechtigten Zweitfahrer verursachte Schäden vor. Die im selben Absatz vereinbarte, vom Eintritt eines Schadens unabhängige (RS0032103) Konventionalstrafe für die unbefugte Fahrzeugweitergabe dient daher nach dem Vertragszweck offenkundig primär der Verstärkung und Befestigung der Verpflichtung (vgl RS0029839), das Fahrzeug nicht an bei der Klägerin nicht validierte Personen zu überlassen, und zielt nicht darauf ab, einen von einem unbefugten Benützer verursachten, potentiell weit höheren Sachschaden am Fahrzeug zu pauschalieren.
[12] Da das Berufungsgericht vertretbar davon ausgegangen ist, dass der von der Klägerin geforderte Schaden nicht von der Vertragsstrafenvereinbarung umfasst ist, ist auch die nach allgemeinen Grundsätzen bejahte Haftung des Zweitbeklagten nach § 1111 ABGB nicht korrekturbedürftig.
[13] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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