RS0032103 – OGH Rechtssatz
Die Bezahlung der Konventionalstrafe ist vom Eintritt oder dem Nachweis eines Schadens nicht abhängig.
…Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens entsprechend zu berücksichtigen (RS0029967 ua). Die Bezahlung der Konventionalstrafe ist aber vom Eintritt oder dem Nachweis eines Schadens nicht abhängig (RS0032103), soll doch die Konventionalstrafe ua auch ideelle Nachteile abdecken und auf den Verpflichteten einen zusätzlichen Erfüllungsdruck ausüben (8 ObA 72/13s Pkt …
…Justiz RS0032072 [T7]; RS0032013 [T7]). Die Konventionalstrafe gebührt (von der Möglichkeit einer richterlichen Mäßigung abgesehen) auch dann, wenn kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist (RS0032103). Es kann seit dem Inkrafttreten des § 1336 Abs 3 ABGB in der Fassung des HRÄG BGBl I 120/2005…
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