Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.781 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2025, GZ 4 R 62/25d-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. März 2025, GZ 57 Cg 49/23s-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.565,60 EUR (darin enthalten 1.878 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob in der von der beklagten GmbH übernommenen Zahlungspflicht für das Honorar des klagenden Rechtsanwalts eine unzulässige Einlagenrückgewähr liegt. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[2] Die Beklagte ist eine seit Jänner 2022 im Firmenbuch eingetragene GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung und der Vertrieb von Kommunikationslösungen aller Art ist. Die Gründungsgesellschafter der Beklagten nahmen die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG alt in Anspruch, sodass nur eine Stammeinlage von 10.000 EUR einzuzahlen war. Sie schlossen einen Syndikatsvertrag, in dem sie unter anderem festhielten, dass die Mehrheitsgesellschafterin insgesamt 61 % der Geschäftsanteile an noch unbekannte Investoren (oder eine am Syndikatsvertrag beteiligte, als „Seed-Investor“ bezeichnete GmbH) zum Nominale abtreten werde, sodass der Beklagten über die Investoren zumindest weitere 3,2 Mio EUR „in Form von Stammkapital und Agio (zB nicht rückzahlbare Gesellschafterzuschüsse oder andere in die Kapitalrücklagen zu buchende finanzielle Mittel)“ zufließen sollten. Weiters sah der Syndikatsvertrag Regelungen vor, die eine Verwässerung der von Seed-Investoren gehaltenen Anteile in den weiteren Investorenrunden verhindern sollten.
[3] Im Jänner 2023 beabsichtigte ein Investor, gegen Übernahme von 10 % der Geschäftsanteile, 300.000 EUR in die Beklagte zu investieren. In diesem Zusammenhang ersuchte er seinen Rechtsanwalt, den Kläger, um Durchsicht der bestehenden Verträge (Gesellschaftsvertrag; Syndikatsvertrag). Der Kläger informierte den Investor über eine Vielzahl an aus seiner Sicht problematischen Punkten in den bestehenden Verträgen. Der Investor teilte daraufhin dem (alleine vertretungsbefugten) Geschäftsführer der Beklagten mit, dass eine durchgreifende Neufassung der Verträge sinnvoll wäre und schlug vor, dass der (in die Thematik bereits eingearbeitete) Kläger von der Beklagten mit der Neuerstellung der Verträge beauftragt werden könnte. Der Geschäftsführer der Beklagten erwiderte am 8. Februar 2023, dass der Kläger „gerne“ einen Vertrag neu aufsetzen könne.
[4] Im Februar 2023 gewährte der Investor der Beklagten eine „Finanzspritze“ (Darlehen) von 50.000 EUR als „wechselweise ernste Absichtserklärung“. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte in einer so angespannten finanziellen Situation (hoch riskante Start-up-Phase), dass sie nicht einmal mehr das Gehalt der einzigen Mitarbeiterin zahlen hätte können, und war auf die Zuzählung des Darlehens angewiesen, um die notwendige Beauftragung eines externen IT-Dienstleisters vornehmen zu können. Ende Februar 2023 erteilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger den Auftrag, die vorgeschlagenen Verträge (Gesellschaftsvertrag; Beteiligungs-und Geschäftsanteilsabtretungsvertrag) „im Express-Tempo“ binnen einer Woche zu erstellen, wobei die Verträge nach dieser Finanzierungsrunde auch den Eintritt weiterer Seed-Investoren ermöglichen sollten. Der Kläger übermittelte die Vertragsentwürfe fristgerecht, wobei der Beteiligungs- und Geschäftsanteilsabtretungsvertrag (auch in der letztlich unterfertigten Version) ausdrücklich vorsah, dass die Beklagte die Kosten „für die Anbahnung und den Abschluss dieses Vertrages“ zu tragen habe. Die vom Kläger erarbeiteten Vertragsentwürfe enthielten detaillierte Regelungen zur Frage der (mit dem konkreten Investor beabsichtigten, aber) auch zukünftigen Anteilsübertragung zum Nominale mit einer Verpflichtung zur Leistung nicht rückzahlbarer Gesellschafterzuschüsse. Sie sahen auch die Umwandlung von von Gesellschaftern der GmbH bereits gewährten Darlehen in nicht rückzahlbare Gesellschafterzuschüsse vor. Die Änderung des bestehenden Gesellschaftsvertrags der GmbH war dabei notwendige Voraussetzung für die Unterfertigung des Beteiligungsvertrags durch den Investor. In der Folge kam es zu zahlreichen, teils in Besprechungen in Anwesenheit des Klägers geäußerten Änderungswünschen der Gründungsgesellschafter, die der Kläger umsetzte.
[5] Der Kläger teilte die bei ihm aufgelaufenen Kosten von insgesamt 45.885 EUR (noch ohne Barauslagen und USt) so auf, dass er 10.418,33 EUR dem Investor (für den Zeitraum bis 10. Februar 2023) und 35.466,67 EUR der Beklagten (für den Zeitraum ab 11. Februar 2023) zuordnete. Unmittelbar vor Unterfertigung der Verträge am 30. März 2023, auf deren Grundlage der Beklagten frisches Kapital zufloss, teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, dass diese Honoraraufteilung „für die Beklagte gilt“. Daraufhin übermittelte der Kläger der Beklagten eine Honorarnote über 42.581 EUR (darin 17,50 EUR Barauslagen und 7.096,86 EUR USt) samt detaillierter Leistungsaufstellung. Auf der Honorarnote war – wie zuvor zwischen dem Investor und dem Geschäftsführer der Beklagten besprochen – vermerkt, dass bei Zahlung binnen einer Woche ein Nachlass von 3.000 EUR netto gewährt werde. Die vom Kläger aufgewendeten (rund) 93 Stunden waren unbedingt erforderlich, um die Erstellung der über übliche Standardverträge weit hinausgehenden Verträge innerhalb des engen Zeitplans zu ermöglichen. Die Beklagte leistete Ende April 2023 eine Teilzahlung über 10.800 EUR brutto.
[6] Der Kläger begehrt die Zahlung von 31.781 EUR sA an offenem Anwaltshonorar. Es entspreche dem Marktstandard, dass das zu finanzierende Unternehmen die Kosten der Finanzierungsrunde trage. Das gelte umso mehr, wenn mit dem Investment die Existenz des Unternehmens gesichert werde. Da kein Gesellschafter zu Lasten der Beklagten profitiert, sondern vielmehr die Beklagte frisches Kapital erhalten habe und auch von Verbindlichkeiten befreit worden sei, liege keine verbotene Einlagenrückgewähr vor.
[7] Die Beklagte wendet ein, dass sie dem Kläger keinen Auftrag erteilt habe. Das verzeichnete Honorar, dem die Beklagte nie zugestimmt habe, sei unangemessen hoch. In der Zahlung des Anwaltshonorars durch die Beklagte liege eine verbotene Einlagenrückgewähr, weil die verzeichneten Leistungen des Klägers für die Übernehmer der Geschäftsanteile, nicht aber für die Beklagte erbracht worden seien. Es handle sich um eine einseitige Zuwendung der Gesellschaft an die begünstigten Gesellschafter, die keinem Fremdvergleich standhalte.
[8] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe mit dem Kläger in Kenntnis des von diesem begehrten Honorars eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der Kosten getroffen, sodass eine Prüfung der Angemessenheit des Honorars nicht erforderlich sei. Es liege auch keine verbotene Einlagenrückgewähr vor, weil die Finanzierungsrunde im vitalen betrieblichen Interesse der Beklagten gewesen sei. Da mit dem Investment im Ergebnis frisches Kapital in die Beklagte geflossen sei, sei dasselbe Ergebnis wie bei einer Kapitalerhöhung erreicht worden.
[9] Das Berufungsgerichtwies das Klagebegehren hingegen ab. Der Kläger habe mit dem Geschäftsführer der Beklagten eine konkrete Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen, sodass keine Angemessenheitsprüfung stattzufinden habe. Für die Annahme, dass eine überhöhte Stundenanzahl verrechnet worden wäre, würden die Feststellungen keine Grundlage bieten. Die Zahlung des Honorars durch die beklagte Gesellschaft wäre aber eine offene Einlagenrückgewähr, weil die damit abzugeltende Neuregelung der Beteiligungsverhältnisse vorrangig die Ebene der Gesellschafter betreffe. Leistungen an Dritte, die wirtschaftlich dem Gesellschafter zukommen würden, seien vom Ausschüttungsverbot des § 82 GmbHG umfasst. Ein Dritter wie der Kläger habe zwar keine allgemeine Erkundigungspflicht, ihm habe sich der Verdacht des Missbrauchs aber geradezu aufdrängen müssen.
[10] Die außerordentliche Revision des Klägers strebt die Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils an. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
[11] Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[12] Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig , weil das Berufungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ausgegangen ist; sie ist im Sinn des Abänderungsantrags auch berechtigt .
[13]1. Die durch ihren Geschäftsführer vertretene Beklagte beauftragte den Kläger mit der Ausarbeitung eines neuen Gesellschaftsvertrags sowie eines Beteiligungs- und Geschäftsanteilsabtretungsvertrags. Der Kläger gab dem Geschäftsführer der Beklagten (bei Abschluss seiner Tätigkeit) die Höhe des aufgelaufenen Honorars bekannt, wobei Letzterer diese Forderung – ausdrücklich oder doch zumindest unter Berücksichtigung des § 863 ABGB – anerkannte. Die darin liegende Parteienvereinbarung über die Höhe des Anwaltshonorars schließt – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben – eine Prüfung des Honorars nach den Angemessenheitskriterien des § 1152 ABGB aus (vglRS0071999).
[14] 2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen einer unzulässigen Einlagenrückgewähr iSd § 82 GmbHG angenommen.
[15] 2.1. § 82 Abs 1 GmbHG statuiert nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs (Gewinnverwendung) sowie sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle und Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte (6 Ob 234/21m [Rz 5 mwN]). Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert (RS0105532 [insb auch T17]). Dass die Gesellschaft mit der Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter eine formell eigene schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt, kann einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht ausschließen (vgl RS0105540).
[16] Normadressaten des in § 82 GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, worunter auch zukünftige Gesellschafter zu verstehen sind, wenn die Leistung im Hinblick auf die zukünftige Gesellschafterstellung erbracht wird. Dritte sind nur bei Kollusion sowie dann rückgabepflichtig, wenn sich ihnen der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu aufdrängen musste (RS0105536 [insb auch T12, T16]).
[17] 2.2. Jedenfalls unzulässig sind offene (direkte) Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Ein offener Verstoß liegt vor, wenn dem Gesellschafter ein Teil des Gesellschaftsvermögens unmittelbarzugewendet wird und dieser dafür keine Gegenleistung an die Gesellschaft erbringt (vgl etwa 6 Ob 207/20i [Rz 24; Vermögen einer Kapitalgesellschaft&Co KG wird im Rahmen eines Sacheinlagevertrags ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen]; 6 Ob 204/16t [Pkt 6.2.3.; Vorwegbezüge stiller Gesellschafter]). Der offenen Einlagenrückgewähr liegen also mit anderen Worten „einseitige Zuwendungen“ der Gesellschaft an einen Gesellschafter zu Grunde, ohne dass der Gesellschaft ein Gegenwert zufließt ( Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 82 Rz 48 mwN). Bei offener Einlagenrückgewähr ist weder ein Fremdvergleich vorzunehmen noch eine betriebliche Rechtfertigung zu prüfen (6 Ob 204/16t [Pkt 6.2.3.]).
[18] 2.3. Eine verdeckte Einlagenrückgewähr liegt hingegen vor, wenn dem Gesellschafter nicht direkt die Einlage oder ein Teil davon zurückgewährt wird, sondern durch Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder auch zwischen diesen und Dritten dem Gesellschafter indirektein Vorteil zukommt, der für die Gesellschaft gleichzeitig ein Nachteil ist. Dann ist zur Beurteilung, ob eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegt, zu fragen, ob diese Rechtsgeschäfte fremdüblich oder betrieblich gerechtfertigt sind (6 Ob 204/16t [Pkt 6.2.2.]). In den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern ist vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre. Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (17 Ob 11/24b [Rz 16]).
[19] 2.4. Da hier keine direkte Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter zu prüfen ist, liegt entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht kein Fall offener (direkter) Einlagenrückgewähr vor.
[20] 2.5. Es liegt aber auch keine unzulässige verdeckte Einlagenrückgewähr vor, weil die Aufwendungen für die Anwaltskosten im Einzelfall betrieblich gerechtfertigt waren.
[21]2.5.1. Wenn eine GmbH im Rahmen einer effektiven Kapitalerhöhung (§ 52 GmbHG) neue liquide Mittel in Form von Eigenkapital erhält, können die Kosten der Kapitalerhöhung – darunter auch Beratungskosten – von der Gesellschaft getragen werden (vgl § 155 Abs 3 Z 3 AktG; Rüffler/Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 § 52 Rz 35; Prinz in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/ Hoffenscher-Summer, GmbHG § 52 Rz 64).
[22] 2.5.2. Das Erstgericht hat zutreffend betont, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der zu beurteilende Sachverhalt eine Ähnlichkeit zu einer effektiven Kapitalerhöhung aufweist, weil die Beiziehung neuer Seed-Investoren der GmbH (für ihr Wachstum dringend benötigtes) frisches Kapital zuführt. Berücksichtigt man weiters die besonders prekäre wirtschaftliche Lage der Beklagten im Frühjahr 2023 und den Umstand, dass der Investor die zusätzlichen liquiden Mittel von einer Neufassung der für die von ihm beabsichtigte Beteiligung unbrauchbaren bestehenden Verträge (Gesellschaftsvertrag; Syndikatsvertrag) abhängig gemacht hat, so zeigt sich, dass die beklagte Gesellschaft ein vitales Interesse am Gelingen der Finanzierungsrunde hatte. Es lag damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eine eigene Angelegenheit der Gesellschaft vor, der Erfolg der anwaltlichen Bemühungen kam letztlich auch unmittelbar der Beklagten (in Form zusätzlicher Liquidität) zu Gute (vgl BGH VIII ZR 38/66 WM 1968, 570 [kein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften, wenn die Gesellschaft bei dringendem Kapitalbedarf einer Maklerin Provision für die Vermittlung eines finanzkräftigen Investors zahlt]).
[22]Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit maßgeblich von jenen Fällen, in denen die GmbH – in Verfolgung der Interessen der Gesellschafter – die Finanzierung des Erwerbs von Geschäftsanteilen durch einen Neugesellschafter übernimmt oder für diesen Vorgang Sicherheiten bestellt (7 Ob 142/07v; 3 Ob 50/13v [Pkt 1.]; 6 Ob 114/17h [Pkt 1.2.]).
[23] 3. Insgesamt war damit der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
[24] 4. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Für Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen gebührt nach § 23a RATG nur ein Zuschlag von 2,60 EUR (RS0126594).
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