Ein Antrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist kein stichhältiger Grund, die Übernahme der Pflegschaftssache zu verweigern. Es würde dem Zweck des § 111 JN weitgehend zunichte machen, wenn die Parteien eine im Interesse der Pflegebefohlenen notwendige Übertragung der Zuständigkeit dadurch verhindern könnten, dass sie laufend unbegründete Anträge stellen.
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