Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei P*, vertreten durch Mag. Barbara Belyus, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei S*, vertreten durch Mag. Wolfgang Maier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2026, GZ 48 R 426/25i-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 5. November 2025, GZ 2 C 16/25h-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Streitteile sind miteinander verheiratet.
[2] Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: Kläger) begehrt Unterhalt sowie vorläufigen Unterhalt.
[3] Die Beklagte wendete insbesondere die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil die Parteien vor ihrer Eheschließung in den USA eine voreheliche Vereinbarung geschlossen hätten, die eine Schiedsklausel enthalte.
[4] Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 582 Abs2 ZPO auf Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten fehle.
[6] Mit ihrem Revisionsrekurs strebt die Beklagte die Zurückweisung der Klage und des damit verbundenen Provisorialantrags an.
[7] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung , dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
[8] Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts absolut unzulässig.
[9] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der letztgenannte Ausnahmefall ist bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht verwirklicht. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt also auch für Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bestätigt wurde (5 Ob 218/24f mwN; RS0044536 [T12, T18]).
[10] 2. § 402 Abs 1 EO ordnet an, dass der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht (allein) deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung erfasst jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse. Wurde das Vorliegen eines Prozesshindernisses von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint, so greift daher auch im Provisorialverfahren der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (8 Ob 28/25p mwN; RS0097225).
[11] 3. Das Rechtsmittel ist deshalb ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.
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