RS0124709 – OGH Rechtssatz
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat nach wie vor der Präsident/die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden, weil § 45 Abs 1 Satz 1 StPO in der seit 1. Juni 2009 geltenden Fassung diesen Fall nicht erfasst und nur die Entscheidung über die Ausschließung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und eines Mitglieds des Obersten Gerichtshofs einem Dreiersenat überträgt.