RS0097054 – OGH Rechtssatz
Zwar genügt zur Annahme einer Befangenheit - ohne dass es auf deren bloß subjektive Besorgnis entscheidend ankäme - bereits der äußere Anschein. Dieser muss indes so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet.