Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. K*, und 2. Dr. F*, beide vertreten durch Hon. Prof. Dr. Bernhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. Th*, und 2. Ta*, beide vertreten durch Mag. Hannes Mautz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 10.100 EUR sA und Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. März 2026, GZ 1 R 44/26d 35, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Parteien schlossen in der Verhandlung vom 14. August 2025 einen Vergleich, dessen Wirksamkeit unter folgender Bedingung stand:
Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht bis längstens 28. August 2025 von den Beklagten widerrufen wird. Dies allerdings nur unter Nachweis, dass die Rechtsschutzversicherung ausdrücklich diesem Vergleich nicht zustimmt. Der einzige Grund für den Widerruf liegt somit darin, dass die Rechtsschutzversicherung der beklagten Partei[en] diesen Vergleich nicht genehmigt.
[2] Mit ihrem am 27. August 2025 eingebrachten Schriftsatz erklärten die Beklagten , den Vergleich mangels Rückäußerung der Rechtsschutzversicherung zu widerrufen. Über Aufforderung des Erstgerichts teilten die Beklagten mit weiterem Schriftsatz vom 27. August 2025 erneut mit, dass die Rechtsschutzversicherung trotz Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie einer Vergleichsausfertigung bislang keine Äußerung abgegeben habe. Eine Genehmigung des Vergleichs liege daher nicht vor.
[3] Die Vorinstanzen wiesen den Widerruf zurück. Aus dem Vergleich ergebe sich eindeutig, dass der Widerruf nur unter gleichzeitigem Nachweis der Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung berechtigt sei. Dass die Beklagten auch im Fall der Untätigkeit ihrer Rechtsschutzversicherung zum Widerruf berechtigt sein sollten, widerspreche dagegen dem klaren Wortlaut des Vergleichs.
[4] Der von den Beklagten dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist trotz der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts nicht jedenfalls unzulässig, weil damit eine Sachentscheidung endgültig verweigert wird und daher die Ausnahme des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO zum Tragen kommt (RS0105321 [T4, T9, T11]; 4 Ob 219/17k Pkt 1.). Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es auch keines Bewertungsausspruchs, weil eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt und ein außerordentlicher Revisionsrekurs somit nicht vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhängt (§ 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO).
[5] Die Beklagten sprechen in ihrem außerordentlic hen Revisionsrekurs auch keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung an.
[6] 1. Ein gerichtlicher Vergleich kann zwar nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden ( RS0032587 ; 5 Ob 15/23a [Rz 20]). Eine in diesem Sinn zulässige Bedingung ist nach der Rechtsprechung etwa das Einlangen einer Zustimmungserklärung (vgl 7 Ob 611/86; 3 Ob 151/80 ), was ebenso für den hier vereinbarten Nachweis einer ausdrücklichen „Nichtzustimmung“ (Ablehnung) gilt.
[7] 2.1. Der gerichtliche Vergleich ist nach ständiger Rechtsprechung eine doppelfunktionelle Prozesshandlung, hat also zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung (RS0032587 [T1, T12]; 5 Ob 101/23y [Rz 14]). Nach der auch in der Rechtsprechung anerkannten Lehre vom Doppeltatbestand ist daher die Frage der prozessualen von d er materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs zu unterscheiden (9 ObA 47/23m [Rz 23]; vgl RS0032546; RS0032464). D ie Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs ist im Zweifel als prozessrechtliche Vereinbarung anzusehen (RS0032697); demgegenüber hat die Vereinbarung einer Frist oder eines bestimmten Endtermins für den Widerruf rechtsgeschäftlichen Charakter (RS0037363; 7 Ob 94/04f; 6 Ob 1697/93). Soweit seine Eigenschaft als zivilrechtlicher Vertrag in Frage steht, ist der gerichtliche Vergleich gemäß §§ 914 f ABGB, also nach dem Willen der Parteien im Einzelfall auszulegen, wovon für den vorliegenden Fall auch die Beklagten ausgeh en (vgl RS0032697 [T1]; 6 Ob 158/07i; 1 Ob 178/02m).
[8] 2.2. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0112106 [T7]), es sei denn, die Vorinstanzen hätten infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt (vgl RS0042776 [T6, T13]). Der Umstand, dass allenfalls auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, erfüllt die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hingegen nicht (vgl RS0044298 [T39]; RS0042776 [T2, T23]).
[9] 3.1. Der vorliegende Vergleich sollte nach seinem eindeutigen Wortlaut rechtswirksam werden, wenn er nicht unter Nachweis der ausdrücklichen Nichtzustimmung der Rechtsschutzversicherung widerrufen wird. Wenn das Rekursgericht dabei davon ausgeht, dass dies nur so verstanden werden könne, dass zusätzlich zum Widerr uf der Beklagten auch eine ablehnende Äußerung der Rechtsschutzversicherung vorliegen müsse, entspricht dies dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des redlicherweise zu unterstellenden Vergleichszwecks ( 3 Ob 131/25y [Rz 1]; RS0113932 ; RS0014696 [T3]).
[10] 3.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten hängt das Auslegungsergebnis nicht von den Bedingungen ihrer Rechtsschutzversicherung und auch nicht davon ab, dass die Nichtgenehmigung durch die Rechtsschutzversicherung angeblich der einzige Grund für den Widerruf gewesen sei. Die Frage, aus welchem Grund der Widerruf erfolgen kann, hat nämlich nichts damit zu tun, wie die Nichtgenehmigung von der Rechtsschutzversicherung zu erfolgen und wie diese von den Beklagten nachzuweisen ist.
[11] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt insgesamt keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf, weshalb er zurückzuweisen war.
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