Die materielle Berechtigung des betriebenen Anspruchs ist, soweit davon nicht die Bestimmung des § 7 Abs 1 (eingeschränkt durch § 10a EO) und Abs 2 EO betroffen sind, vor der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen (hier: Verjährung des betriebenen Unterhaltsrückstandes).
Rückverweise