Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 126.613,61 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Februar 2026, GZ 1 R 146/25t 169, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[2] 1. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0087606).
[3] 2. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach dem Kläger an dem Unfall durch Überrollen seines Fußes durch den Lenker der – als beim Beklagten versichert zu behandelnden (§ 62 Abs 1 KFG) – Zugmaschine kein Mitverschulden anzulasten ist, ist jedenfalls vertretbar.
[4] 2.1. Maßgeblich bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs ( RS0027389 ) sowie der Grad der Fahrlässigkeit ( RS0027466 ). Der Kläger suchte ein Gespräch mit dem Lenker der Zugmaschine, weshalb dieser die Zugmaschine zum Stillstand brachte und sich auf das Gespräch – mit laufendem Motor – einließ. Als der Kläger gerade wieder vom Fahrzeug weggehen wollte und im Begriff war, sich umzudrehen, fuhr der Lenker mit dem Fahrzeug wieder an und fuhr dabei mit dem linken Hinterrad über den rechten Fuß des Klägers.
[5] 2.2. Dem Lenker der Zugmaschine – der zum Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,68 Promille aufwies – fällt ein schwerwiegender Aufmerksamkeitsfehler zur Last, weil er sich vor dem Losfahren nicht durch einen Kontrollblick davon überzeugte, ob sich der Kläger bereits aus dem Gefahrenbereich entfernt hatte.
[6] 2.3. Demgegenüber könnte dem Kläger allenfalls zum Vorwurf gemacht werden, den Gefahrenbereich rund um die Zugmaschine nicht früher verlassen zu haben. Dieses Verhalten würde aber jedenfalls gegenüber der Alkoholisierung des Lenkers und seinem schweren Aufmerksamkeitsfehler derart in den Hintergrund treten, dass es bei der Verschuldensabwägung zur Gänze vernachlässigt werden könnte (RS0027202).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden