Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowi e die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 16.979,42 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2025, GZ 4 R 115/25x 83, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. Juli 2025, GZ 70 Cg 21/21v 78, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen
a. des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. Juni 2025, Rechtssache C 408/25 , TP gegen Volkswagen ,
b. des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. Juni 2025, Rechtssache C 438/25 , YK gegen Volkswagen , sowie
c. des Bezirksgerichts Steyr vom 22. Juli 2025, Rechtssache C 525/25, Transgourmet Österreich ,
unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb im Jahr 2011 einen Porsche Cayenne Diesel II. Das Fahrzeug wurde am 26. September 2011 erstmals zugelassen und verfügt über einen Dieselmotor der Baureihe EA896 Gen 2, der von der Beklagten entwickelt und von der P* AG hergestellt wurde. Im Motor kommen verschiedene Systeme zur Steuerung der Abgasrückführung zum Einsatz, darunter ein Thermofenster, eine Höhenabschaltung und eine Taxifunktion.
[2] Der Kläger begehrtgestützt auf § 1295 Abs 2 ABGB und § 874 ABGB sowie wegen Verstoßes gegen die Schutznorm der VO 715/2007/EG von der Beklagten Schadenersatz . Das Fahrzeug weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf, die die Beklagte als Motorenentwicklerin zu verantworten habe.
[3] Die Beklagte hielt dem entgegen, dass sie bloß den Motor entwickelt, das Fahrzeug aber weder in Verkehr gebracht, noch dafür Marketing oder Werbung betrieben habe.
[4] Das Erstgerichtwies die Klage ab. Das Thermofenster und die Höhenabschaltung seien unzulässige Abschalteinrichtungen. Anders als gegenüber dem Fahrzeughersteller komme gegenüber dem bloßen Entwickler des Motors eine deliktische Haftung jedoch nicht Betracht. Denkbar sei zwar eine Haftung nach § 874 ABGB und § 1295 Abs 2 ABGB. Ein arglistiges oder sittenwidriges Verhalten habe der Kläger aber nicht unter Beweis stellen können.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil un d erklärte die ordentliche Revision nachträglich für zulässig.
[6] Mit seiner dagegen erhobenen Revision begehrt der Kläger, der Klage stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Er macht darin geltend, dass auch den Motorenentwickler die in der RL 2007/46/EG und der VO 715/2007/EG enthaltenen Pflichten treffe, sodass auch diesen gegenüber eine Haftung wegen Verletzung dieser Schutzgesetze in Betracht komme. Auf einen Verbotsirrtum könnte sich die Beklagte dabei nicht berufen.
[7] Das Verfahren über die Revision des Klägers ist wegen relevanter unionsrechtlicher Fragen, die in vergleichbaren Konstellationen bereits Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen sind, zu unterbrechen.
[8] 1. In den Verfahren zu 3 C 681/23m des Bezirksgerichts Eisenstadt und zu 14 C 249/20y des Bezirksgerichts Steyr wurden dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„ Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl L 263/1 vom 9.10.2007) in Verbindung mit Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl L 171/1 vom 29.6.2007) im Licht des Urteils vom 21. März 2023, Mercedes Benz Group (C 100/21, EU:C:2023:229), dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 der Verordnung Nr 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art 3 Nr 27 der RL 2007/46 nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100% im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist? “
[9] 2. Das Bezirksgericht Deutschlandsberg hat im Verfahren zu 101 C 178/21w ein die Auslegung der VO 2018/858/EU betreffendes, im Übrigen jedoch inhaltsgleiches Vorabentscheidungsersuchen gestellt.
[10] 3.1. Die genannten Vorabentscheidungsersuchen betreffen zwar die mögliche Haftung des Herstellers und nicht des Entwicklers des Motors. Dennoch sind sie für die Entscheidun g im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.
[11] 3.2. Der Europäische Gerichtshof leitet den Schutz der Interessen des individuellen Fahrzeugkäufers durch Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG aus den Art 18 Abs 1, Art 26 Abs 1 und Art 46 der RL 2007/46/EG ab. Dies wird damit begründet, dass der Erwerber eines Fahrzeug s, das mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach Art 18 RL 2007/46/EG versehen ist, vernünftigerweise erwarten kann, dass die unionsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Da der Hersteller eines Fahrzeugs die sich aus Art 5 VO 715/2007/EG ergebenden Anforderungen beachten muss, ermöglicht diese Bescheinigung, den Käufer davor zu schützen, dass der Hersteller seine Pflicht, im Einklang mit dieser Bestimmung stehende Fahrzeuge auf den Markt zu bringen, nicht einhält (C 100/21, QB gegen Merecedes-Benz Group AG , Rn 81, 82 ). Der Europäische Gerichtshof hat bisher somit daran angeknüpft, wer im Typengenehmigungsverfahren als Herstell er des Fahrzeugs auftrat (vgl Art 3 Z 27 RL 2007/46/EG), woraus innerstaatlich abgeleitet w ird, dass auch nur der Fahrzeughersteller Adressat des Schutzgesetzes des Art 5 VO 715/2007/EG ist.
[12] 3.3. Durch die im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen soll geklärt werden, ob die zuvor angeführten unionsrechtlichen (Schutz )Vorschriften die individuelle n Interessen des Käufers ausschließlich gegenüber dem Fahrzeughersteller, oder auch gegenüb er Dritten, wie etwa dem Hersteller des Motors, schützen. Als solcher Dritter kommt auch der Entwickler des Motors in Betracht, weshalb die Vorabentscheidungsverfahren auch für den vorliegenden Fall präjudiziell sind.
[13] 4. Der Oberste Gerichtshof hat von der allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese daher auch für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583 ).
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