Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Linsinger Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Scholz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.774 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2026, GZ 13 R 1/26a 51, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die Revision thematisiert nur eine falsche Verteilung der Beweislast durch die Vorinstanzen.
[2] 1.1. Die Beweislastverteilung ist zwar grundsätzlich eine revisible Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0039939).
[3] 1.2. Die Regelungen über die Beweislast kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung der Tatsacheninstanzen nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (sog Negativfeststellung oder non liquet Feststellung; RS0039903 ).
[4] 1.3. Treffen die Tatsacheninstanzen – wie hier zur Verwendung der Barmittel durch den Verlassenschaftskurator – eine eindeutige (sei es positive oder negative) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz ( RS0039903 [T1]).
[5] 2. Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht regelt die Beweislast nämlich nicht, dass bestimmte Behauptungen nur durch bestimmte oder besonders gewichtige Beweismittel belegt werden können. Solche Beweisregeln (vgl RS0005284 [T3]) würden dem im Zivilprozess herrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO widersprechen.
[6] Danach entscheiden die Tatsacheninstanzen sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175).
[7] Die Ausführungen in der Revision zur ungenügenden Beweiskraft der vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse stellen in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Tatsachenrüge dar ( RS0043175 [T2]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden