Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * FlexCo, *, vertreten durch Mag. Matthias Zezula, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen 13.932,55 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2025, GZ 18 R 117/25x 68, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. Juni 2025, GZ 7 C 376/23y 62, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Bezeichnung der klagenden Partei wird wie aus dem Kopf ersichtlich berichtigt.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.221,90 EUR (darin 203,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] 1. Die Parteibezeichnung der Klägerin ist aufgrund ihrer Angaben im Rubrum der Revision mit Blick auf den im Firmenbuch dokumentierten Rechtsform und Adresswechsel von Amts wegen zu berichtigen (RS0039666).
[2] 2.1. Ob die Parteien für die Realisierung einer (nicht fertig gestellten und nicht übergebenen) Photovoltaik-Anlage für den Beklagten einen „ Beratungs-/ Koordinationsvertrag “ mit „ Subunternehmermanagement “ oder einen „ Generalunternehmervertrag “ geschlossen haben, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Nach der Vertrauenstheorie ist der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen geschützt, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger in der Situation des konkreten Erklärungsempfängers verstehen durfte. Dabei ist auf die konkreten Umstände, insbesondere den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen. Dem Vertragsschluss nachfolgende Erklärungen oder Handlungen der Beteiligten können als Indiz zur Feststellung des seinerzeitigen Verständnisses beitragen (zu alldem statt vieler RS0014160). Es versteht sich daher von selbst, dass diese Beurteilung nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls erfolgen kann (vgl nur RS0042776, RS0042936).
[3] 2.2. Die Revision zeigt keinen aufzugreifenden Fehler der Vorinstanzen in Anwendung dieser Grundsätze der Vertragsauslegung auf: Die Klägerin legte ein vom Beklagten angenommenes „ Angebot über die Errichtung einer PV Anlage “. Im Angebotstext findet sich unter der Überschrift „ Leistungserbringung “ auch ein Punkt mit „ Errichtung “ und nicht etwa nur ein Punkt mit „ Projektierung und Planung “. Dort wird die Errichtung einer „ Erdwärmeanlage “ vom Angebotsumfang explizit ausgenommen, nicht aber die Errichtung der „ PV Anlage “. Das Vorliegen einer „ Mehrgewerke-Struktur “ spricht nicht gegen, sondern für ein objektiv nachvollziehbares Interesse des Werkbestellers, mit einem Generalunternehmer einen einzigen Ansprechpartner zu haben. Dass der Vertrag dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin „ immer 1. Ansprechpartner für die erbrachten Leistungen sein “ werde, hat die Klägerin dem Beklagten selbst bestätigt. Eine Verpflichtung der Klägerin zu einer – gewerberechtlich unzulässigen – persönlichen Leistungserbringung (§ 1165 1. Fall ABGB) ist hier nicht Thema.
[4] Das Berufungsgericht ist auch nicht in einen „ unzulässigen Zirkelschluss “ verfallen: Die Frage, was vertraglich geschuldet ist, ist nicht zwingend gleich zu beantworten wie jene, wofür zu haften ist. Nicht unvertretbar ist daher die Vorgangsweise des Berufungsgerichts, in seine Überlegungen (als eines von vielen Argumenten) miteinzubeziehen, dass ein Haftungsausschluss für ein bestimmtes Teilgewerk nicht zwingend darauf schließen lässt, dass jenes Teilgewerk auch aus dem Vertragsgegenstand ausscheidet.
[5] Den Argumenten des Berufungsgerichts zur Höhe des Honorars und zur unmittelbaren Beauftragung von Subunternehmern durch die Klägerin im eigenen Namen hält die Revision nichts entgegen.
[6] 3.1. Die Revision ist daher – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – nicht zulässig und mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
[7] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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