Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 30.480 EUR sA (28.948,80 EUR brutto und 1.531,20 EUR netto), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 27.594,30 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 2026, GZ 6 Ra 51/25d 45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat ( RS0037300 ). Die Anleitungspflicht ist im Anwaltsprozess aber keineswegs so weit gezogen, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet werden müsste, ihr Klagebegehren zu ändern ( RS0108816 [T2]). Soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben ( RS0037610 ).
[2] Der Kläger hat für bestimmte Monate konkret bezeichnete Ansprüche geltend gemacht. Eine bestimmte Forderung aufgrund ungerechtfertigter Abzüge wurde trotz wechselseitigem Vorbringens zu diesem Thema nicht erhoben. Bei Beurteilung welche der eingeklagten Beträge in welchem Umfang zustehen, wurde vom Erstgericht kein Abzug vorgenommen.
[3] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die (nach den Feststellungen vom Jännerlohn erfolgten) Abzüge weder vom Klagebegehren umfasst waren, noch vom Erstgericht im Rahmen seines Zuspruchs berücksichtigt wurden, ist daher nicht zu beanstanden und ausgehend vom Verfahrensgang und den getroffenen Feststellungen auch nicht überraschend.
[4] 2. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Soweit der Kläger sich daher gegen die (auch: Negativ )Feststellungen der Vorinstanzen wendet, ist darauf schon aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.
[5] 3. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden ( RS0043573 [T47]). Wurde die erstinstanzliche Entscheidung nur in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich mit Rechtsrüge angefochten, können andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht ( RS0043573 [T43]).
[6] Die in der Revision angesprochene Problematik des wirksamen Zugangs der Lohnabrechnungen, der Möglichkeit ihrer Überprüfung und der Sittenwidrigkeit der Geltendmachung des Verfalls von Ansprüchen waren nicht Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das WhatsApp des Klägers vom 16. 2. 2024 eine ausreichende Geltendmachung von Ansprüchen darstellt. Daher ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision nicht weiter einzugehen.
[7] 4. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Lohnabrechnung „nur wissentlich falsch erstellt worden sein kann“, wurde ein solches Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet. Es handelt sich demnach um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung.
[8] 5. Soweit der Kläger neuerlich geltend macht, dass die Abzüge vom Lohn aufgrund von Verkehrsstrafen unzulässig erfolgten, ist er darauf zu verweisen, dass ungerechtfertigt abgezogene Beträge als solches nicht eingeklagt wurden und das Erstgericht solche Abzüge nicht vorgenommen hat.
[9] 6. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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