Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei G*, wegen 14.375,51 EUR, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den
Beschluss
gefasst:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.
Begründung:
[1] Der Kläger ist der Sohn der 2023 verstorbenen Erblasserin. Mit seiner beim Bezirksgericht Klagenfurt eingebrachten Klage vom 26. 2. 2026 macht er gegen den in Deutschland wohnhaften, mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. 8. 2024 eingeantworteten Alleinerben der Erblasserin Pflichtteilsansprüche geltend und stellt für den – eingetretenen – Fall, dass sich das Bezirksgericht Klagenfurt für örtlich unzuständig erklärt, einen Ordinationsantrag. Aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich ergebe sich nach Art 4 EuErbVO die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Da nach der JN aber kein Gerichtsstand des Beklagten in Österreich bestehe, liege ein Fall des § 28 Abs 1 Z 1 JN vor.
[2] 1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist die EuErbVO maßgeblich, die ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten enthält. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Zuständigkeitskonzentration erfasst auch Pflichtteilsklagen (zuletzt 2 Ob 165/25s [Rz 15]).
[3] Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO gegeben.
[4] Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit, sodass die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die örtliche Zuständigkeit gemäß Art 2 EuErbVO unberührt bleiben (2 Nc 36/22z [Rz 5]).
[5] 2. Der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus (RS0046596). § 77 Abs 2 JN ist ebenfalls nicht anwendbar, weil eine auf Zahlung des Pflichtteils gerichtete Klage nicht unter die in dieser Bestimmung genannten Erbteilungsklagen zu subsumieren ist (RS0046578 [T2]).
[6] Da der Beklagte aber – wie vom Kläger ausreichend bescheinigt – im Inland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 66 Abs 1 und 2 JN) und auch über kein Vermögen (§ 99 JN) verfügt, lässt sich aus den Vorschriften der JN kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten.
[7] 3. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben, sodass diese dem Obersten Gerichtshof überlassen bleibt, der dabei die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen hat (RS0106680 [T13]). In Anbetracht der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht Klagenfurt hat im Hinblick auf den Streitwert eine Zuweisung der Sache an dieses zu erfolgen.
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