JudikaturOGH

RS0046578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2020

§ 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers.

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