Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Kölly Anwälte OG in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2026, GZ 8 Rs 1/26i-56, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der als Monteur beschäftigte Kläger verletzte sich am 10. 1. 2022 beim Abladen eines Schwerlastregals, wobei er sich dabei einen Riss der distalen Bizepssehne am rechten Ellenbogen zuzog.
[2] Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Gesundheitsstörung, die er am 10. 1. 2022 erlitten habe, Folge eines Arbeitsunfalls sei.
[3] Die Vorinstanzen wiesen im zweiten Rechtsgang das Feststellungsbegehren ab. Dem liegt die Feststellung zugrunde, dass ein Sehnenriss auf degenerativer Basis vorliege. Die Verletzung sei keine Folge eines bei der Arbeit stattgefundenen Unfallgeschehens gewesen, es sei somit nicht von einem traumatischen Sehnenriss auszugehen.
[4] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[5] Der Kläger stützt die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision auf den Umstand, dass das Erstgericht im zweiten Rechtsgang gegen die Grenzen des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang verstoßen habe. Die Frage, ob der Kläger einen traumatischen Riss der Sehne erlitten habe, sei nämlich bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigt und im Sinne des Klagsvorbringens bejaht worden.
[6] Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[7] 1.1 In der klägerischen Berufung wurde die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht, weil das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die bereits im ersten Rechtsgang abschließend geklärte Frage des Vorliegens eines traumatischen Sehnenrisses neuerlich geprüft habe.
[8] 1.2 Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge des Klägers befasst und sie mit einer durch die Aktenlage gedeckten Begründung verworfen.
[9] 2.1 Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz bildet nach ständiger Rechtsprechung – auch in Sozialrechtssachen (RS0043061) – keinen Revisionsgrund (RS0042963).
[10] 2.2 Dieser Grundsatz ist auch auf die hier vorliegende Konstellation anwendbar, bei der das Berufungsgericht die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens wegen der neuerlichen Prüfung eines (angeblichen) abschließend erledigten Streitpunkts verneint hat (zB 5 Ob 145/18m; vgl auch 7 Ob 234/08z).
[11] 2.3 Nur wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat, liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor (RS0040597 [T4]; RS0043086 [T1, T5, T7]). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben (und wird auch nicht geltend gemacht), sodass die außerordentliche Revision schon deshalb zurückzuweisen ist.
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