Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V*, und 2. K*, beide vertreten durch die Bartl Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Dr. Erich Moser, Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in Murau, wegen Feststellung und Einverleibung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2026, GZ 3 R 205/25d 49, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger sind seit 2016 je Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, die ihr Rechtsvorgänger von der Republik Österreich erworben hatte. Der Beklagte ist Eigentümer zweier Nachbarliegenschaften ua mit dem Grundstück 1079/3 KG * G*, über das der nun von den Klägern beanspruchte, nach 1972 von der Republik Österreich ausgebaute Weg verläuft.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren, zwischen den Streitteilen festzustellen, dass den Klägern als Eigentümer der herrschenden Liegenschaft und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum gegenüber dem Beklagten als Eigentümer des dienenden Grundstücks 1079/3 und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung, Befahrung der Straße über das dienende Grundstück zustehe, ebenso ab wie das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit ob dem Lastenblatt der dienenden Liegenschaft. Aus den zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile getroffenen Vereinbarungen sei die Begründung einer Realservitut nicht abzuleiten.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ die Revision nicht zu.
[4] Die außerordentliche Revision der Kläger zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Fragen der Vertragsauslegung kommt im Regelfall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern das Berufungsgericht nicht von allgemeinen Auslegungsgrundsätzen abgewichen oder zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (RS0042936; RS0042776). Auch die Auslegung einer Dienstbarkeitsvereinbarung ist grundsätzlich nicht von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung (RS0042776 [T34, T38]; RS0042936 [T15]). Eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf.
[6] 2. Die Vorinstanzen legten den Punkt 7 der von den Klägern als Grundlage der behaupteten Realservitut herangezogenen Vereinbarung vom 3. 10. 1972 zwischen den Rechtsvorgängern des Beklagten und der Republik Österreich (./G) dahin aus, dass durch die dort von den Grundstückseigentümern erteilte Ermächtigung, dass „im Rahmen eines Bestandvertrags das eingeräumte Recht eines Ausbauens, Erhaltung und Benützung der Straße durch das eingangs genannte Grundstück und Benützung der Straße durch das eingangs genannte Grundstück bücherlich sichergestellt werde“, die der Republik Österreich damals im Zug des Ausbaus dieser Straße zu militärischen Zwecken eingeräumten Rechte gegenüber Erwerbern des für die Verbindungsstraße in Anspruch genommenen Wegegrundstücks abgesichert werden sollten, aber keine Grunddienstbarkeit über das Grundstück 1079/3 begründet wurde. Die dagegen von den Klägern ins Treffen geführten Argumente überzeugen nicht.
[7] 3. Dass der von den Vorinstanzen ohnedies zur Auslegung herangezogenen Vereinbarung (./F) vom 17. 8. 1972, die eine andere Liegenschaft betraf, die Vereinbarung einer Realservitut zu entnehmen sei, erschließt sich aus deren festgestelltem Inhalt nicht, zumal auch in deren Punkt 8 der Grundeigentümer nur die Ermächtigung erteilte, dass „im Rahmen eines Bestandvertrags das eingeräumte Recht zur Errichtung, Erhaltung und Befahrung einer Straße durch den Zirbenwald grundbücherlich sichergestellt werde“. Richtig ist zwar, dass letztlich eine Grunddienstbarkeit über das dort gegenständliche Grundstück Nr 1082 inneliegend EZ * der KG G* begründet und einverleibt wurde, dies aber nicht auf Basis der Vereinbarung aus 1972, sondern weiterer, im Zug eines Agrarverfahrens getroffener Übereinkommen, die die Agrarbezirksbehörde im Bescheid vom 11. 3. 1976 festhielt. Dort bezog sich die Einwilligung zur Einverleibung eines Geh und Fahrtrechts allerdings eindeutig nur auf Straßenzüge im Bereich der EZ * KG G* und nicht etwa auf das Grundstück 1079/3, das damals noch Bestandteil der EZ * der KG K* war und nun zur EZ * der KG G* gehört. Dass nicht die Vereinbarung vom 17. 8. 1972 die Grundlage der Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh und Fahrtrechts in Bezug auf das Grundstück 1082 KG G* war, ergibt sich auch aus dem offenen Grundbuch, wurde doch diese Dienstbarkeit erst zur TZ 1919/1976 einverleibt, ohne dass die Eintragung einen Hinweis auf die am 17. 8. 1972 abgeschlossene Vereinbarung ./F enthielt.
[8] 4. Demnach ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht korrekturbedürftig, dass auch die Einverleibung der Grunddienstbarkeit betreffend das Grundstück 1082 inneliegend EZ * KG G* zugunsten der EZ * KG L* keineswegs belegt, dass eine solche auch in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Weggrundstück (also 1079/3) vereinbart worden sein müsse, zumal die Republik Österreich mit dem damaligen Eigentümer offensichtlich nach dem 17. 8. 1972 weitere, die ursprüngliche Vereinbarung abändernde (weil die Einschränkung auf die grundbücherliche Sicherstellung im Rahmen eines Bestandvertrags nicht mehr enthaltende) Vereinbarungen getroffen haben müsse. Diese Auslegung liegt aufgrund der genannten Erwägungen nahe. Auch aus der Berücksichtigung der ./F lässt sich für den Standpunkt der Kläger daher nichts Wesentliches ableiten.
[9] 5. Deren Argumentation, es würde jeglicher Denklogik entbehren, würde sich die Republik Österreich zur Errichtung einer Straße verpflichten ohne sich die Dienstbarkeit der Nutzung dieser Straße rechtsgeschäftlich einräumen zu lassen, verfängt ebenso nicht. Das Berufungsgericht stützte seine Auslegung vor allem auf Punkt 7 der Vereinbarung vom 3. 10. 1972 (./G), die das der Republik eingeräumte Recht des Einbauens, Erhaltens und Benützens der Straße über das Grundstück 1079/3 ausdrücklich im Rahmen eines Bestandvertrags sicherstellen sollte. Dass die Bezugnahme auf einen Bestandvertrag im Zusammenhang mit der grundbücherlichen Sicherstellung nach dem objektiven Erklärungswert der Urkunde nur dahin verstanden werden kann, dass das der Republik eingeräumte Recht gegenüber Erwerbern des für die Verbindungsstraße in Anspruch genommenen Wegegrundstücks abgesichert, nicht aber eine Grunddienstbarkeit zugunsten von in der Vereinbarung nicht definierten herrschenden Liegenschaften begründet werden sollte, liegt nahe und ist keine im Einzelfall aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung, zumal Vereinbarungen (so auch Servitutsbestellungsverträge – RS0107851) primär nach dem Wortlaut auszulegen sind. Dass damals ein vom Wortlaut abweichender übereinstimmender Parteiwille vorgelegen wäre, lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Auch der Umstand, dass eine grundbücherliche Sicherstellung im Rahmen eines Bestandvertrags letztlich unterlassen wurde, ändert daher nichts an der nicht korrekturbedürftigen Auslegung der Vorinstanzen, wonach in der Vereinbarung vom 3. 10. 1972 (./G) jedenfalls keine Realservitut des Geh und Fahrtrechts zugunsten von – in dieser Vereinbarung nicht genannten – jeweiligen Eigentümern konkreter herrschender Liegenschaften vereinbart wurde.
[10] 6. Damit ist die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
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