Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* Ges.m.b.H., *, vertreten durch die Zöllner Zöllner Rechtsanwälte GmbH in Mödling, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.509 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2025, GZ 18 R 135/25v 26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 11. August 2025, GZ 8 C 1201/24f 19, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.032,90 EUR (darin 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Generalunternehmerin für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Nebengebäude mit Flachdach sowie einem Carport beauftragte den Beklagten (Dachdecker) unter anderem mit Spenglerarbeiten am Einfamilienhaus. Zu deren Durchführung zog der Beklagte die Klägerin (Spenglerei) heran, die er schon seit zumindest 25 Jahren immer wieder bei Bauprojekten mit den jeweiligen Spenglerarbeiten beauftragte. Nach Fertigstellung der Arbeiten am Einfamilienhaus im Juni 2023 zahlte der Beklagte der Klägerin den dafür von ihr in Rechnung gestellten Werklohn.
[2] Das vom Beklagten für das Bauvorhaben verfasste, von der Generalunternehmerin akzeptierte Angebot hatte neben Arbeiten am Einfamilienhaus auch Spengler- und Abdichtungsarbeiten am Nebengebäude und am Carport enthalten. Nachdem der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Generalunternehmerin nach Abschluss der Spenglerarbeiten am Einfamilienhaus erklärt hatte, bestimmte Arbeiten an den Balkonen nicht durchführen zu wollen, fragte ihn dieser, ob er die im Angebot vorgesehenen Arbeiten am Nebengebäude und am Carport machen werde. Darauf antwortete der Beklagte, dass er „den Spengler organisieren“ werde, und nannte die Klägerin. Mit E Mail vom 19. Oktober 2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beim Bauvorhaben „die Flachdächer nicht machen“ werde (womit er die Spengler- und Abdichtungsarbeiten am Nebengebäude und am Carport meinte). Bereits davor hatte der Beklagte zur Klägerin gesagt, dass er „auf der Baustelle nichts mehr machen“ werde. Der Beklagte übermittelte der Klägerin am 13. November 2023 per WhatsApp die Kontaktdaten des Geschäftsführers der Generalunternehmerin und sagte der Klägerin, dass sie sich mit diesem in Verbindung setzen und „die ausständigen Arbeiten durchführen“ solle. Die Klägerin kontaktierte den Geschäftsführer der Generalunternehmerin; die beiden trafen sich auf der Baustelle und legten dort die zeitliche Koordinierung der jeweiligen Arbeiten fest. Das waren die ersten Kontakte zwischen der Generalunternehmerin und der Klägerin; davor war alles zwischen der Generalunternehmerin und dem Beklagten erörtert und vereinbart worden.
[3] Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung des Werklohns für die von ihr durchgeführten Spengler- und Abdichtungsarbeiten am Nebengebäude und am Carport.
[4] Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin habe den Auftrag für diese Arbeiten nicht von ihm selbst erhalten, sondern direkt von der Generalunternehmerin.
[5] Das Erstgericht gab der Klage statt.
[6] Der Beklagte habe in seinem Angebot gegenüber der Generalunternehmerin auch die Durchführung der gegenständlichen Arbeiten übernommen und die Klägerin mündlich damit beauftragt.
[7] Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung im klageabweisenden Sinn ab.
[8] Aus den festgestellten Willenserklärungen der Beteiligten sowie aus dem Ablauf bei der Auftragsabwicklung ergebe sich kein Vertragsabschluss zwischen den Streitteilen über die Arbeiten am Nebengebäude und am Carport. Die Klägerin habe ausschließlich mit dem Geschäftsführer der Generalunternehmerin über die dort durchzuführenden Arbeiten gesprochen und diesbezüglich nicht von einer Beauftragung durch den Beklagten ausgehen können.
[9] Nachträglich ließ das Berufungsgericht die Revision mit dem Hinweis auf die im Rechtsmittel behauptete korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu.
[10] Die Klägerin beantragt in ihrer – vom Beklagten beantworteten – Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die Entscheidung im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise aufzuheben.
[11] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig . Die Begründung kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[12] 1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist (RS0044298 [T39, T46]). Eine solche vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen.
[13] 2.1 Mit ihrem Argument, es sei als Auftragserteilung zu werten, dass der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Generalunternehmerin erklärt habe, den Spengler zu organisieren, übergeht die Klägerin die Tatsache, dass er dies nur der Generalunternehmerin mitteilte, und auch die Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin zuvor bereits erklärt hatte, auf der Baustelle seinerseits nichts mehr zu machen. Für die – erstmals in der Revision aufgestellte und damit gegen das Neuerungsverbot verstoßende – Behauptung, es sei (dem Geschäftsführer) der Klägerin „bekannt“ gewesen, dass der Beklagte erklärt habe, er werde „den Spengler organisieren“, findet sich im Sachverhalt kein Anhaltspunkt.
[14] 2.2 Weshalb die Auslegung der Erklärungen durch das Berufungsgericht – wie die Klägerin meint – nicht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Auch der Hinweis auf die – vom Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision gerade nicht übernommene Feststellung der – üblicherweise mündlichen Vereinbarungen zwischen den Streitteilen zeigt keine Fehlbeurteilung auf. Das Berufungsgericht hat sämtliche festgestellten Erklärungen der Beteiligten in nachvollziehbarer Weise gewertet und ausgelegt. Eine – hier von der Klägerin behauptete – konkludente Annahme würde ein Angebot voraussetzen, das aber nach der (nicht korrekturbedürftigen) Beurteilung des Berufungsgerichts gerade nicht vorliegt. Die Vermittlung des Kontakts zur Generalunternehmerin nach der Erklärung, auf der Baustelle nichts mehr zu machen, ist kein Angebot zum Abschluss eines (Sub-)Werkvertrags über diese Arbeiten. Damit erübrigen sich Überlegungen zur Annahmefrist im Sinn des § 862 ABGB.
[15] 2.3 Auch die nach Ansicht der Klägerin „in sich widersprüchliche Beweiswürdigung“ liegt nicht vor: Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge befasst und die Feststellungen – mit Ausnahme der (als rechtlich unbedeutend qualifizierten) zwischen den Streitteilen üblichen mündlichen Vereinbarungen – übernommen. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts dahin, dass mangels übereinstimmender Willenserklärungen der Streitteile kein Vertrag über die Durchführung der Arbeiten am Nebengebäude sowie am Carport zustande gekommen sei, ist nicht unvertretbar.
[16] 2.4 Der Beklagte hat bereits zu Beginn des Verfahrens eingewendet, dass er über die gegenständlichen Arbeiten keinen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe. Allein darin, dass das Berufungsgericht auf Basis derselben Tatsachen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kam, liegt keine Überraschungsentscheidung (vgl RS0037300 [T30]). Auch aus dem festgestellten Ablauf bei der Durchführung der Spenglerarbeiten am Einfamilienhaus lässt sich keine Fehlbeurteilung im Bezug auf die gegenständlichen Arbeiten argumentieren, weil feststeht, dass der Beklagte der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt hatte, er werde auf der Baustelle nichts mehr weiter tun. Für die Beurteilung der Frage, ob die Streitteile eine wirksame Vereinbarung getroffen haben oder der Beklagte die Klägerin für diese Arbeiten nur an die Generalunternehmerin vermittelt hat, ist es auch ohne Belang, wie sich der Beklagte mit seinem Auftraggeber (Generalunternehmerin) über die zunächst zugesagten, in der Folge aber nicht durchgeführten Arbeiten einigte.
[17] 3. Insgesamt zeigt die Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[18] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.
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