RS0061635 – OGH Rechtssatz
Der einzelne Gesellschafter der OHG ist befugt, Sozialansprüche gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen. Er kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft verlangen.
…der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend macht und dabei Leistung an die Gesellschaft begehrt (vgl 6 Ob 58/00y; RS0061635). Dadurch soll es einem einzelnen Gesellschafter, der sich zu einer Leistung an die Gesellschaft verpflichtet hat, ermöglicht werden, auch die übrigen Gesellschafter zu zwingen, ihrerseits…
…kann. Davon abweichende Vereinbarungen seien unwirksam. Dazu führen die ErläutRV (270 BlgNR 25. GP 14) unter Hinweis auf unter RIS-Justiz RS0061635 indizierte Entscheidungen aus, dass das im Personengesellschaftsrecht anerkannte Rechtsinstitut der actio pro socio ausdrücklich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kodifiziert werden sollte. 2. Die Vorinstanzen…
…Schlegelberger, dHGB Rz 172 ff zu § 105; Jabornegg, HGB Rz 10 zu § 109; SZ 51/16; SZ 53/77; RIS-Justiz RS0062137 und RS0061635). Dadurch soll es einem einzelnen Gesellschafter, der sich zu einer Leistung an die Gesellschaft verpflichtet hat, ermöglicht werden, auch die übrigen Gesellschafter zu zwingen, ihrerseits…
…H. Torggler aaO Rz 15; Jabornegg/Resch in Schwimann , ABGB³ § 1175 Rz 22; SZ 51/16; SZ 53/77; RIS Justiz RS0062137 und RS0061635). Die Klägerinnen behaupten in ihrer Eigenschaft als Kommanditistinnen, die Erstbeklagte sowie die Zweitbeklagte als deren Geschäftsführerin wollten in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft eingreifen…
… 510 Abs 3 ZPO). 2.1. Zwar kann grundsätzlich mangels eigener Rechtspersönlichkeit der GesbR Leistung nur an alle Gesellschafter verlangt werden (vgl RIS Justiz RS0061635; 6 Ob 58/00y), jedoch ist in Ausnahmefällen die Leistung sogar direkt an den Gesellschafter zulässig (RIS Justiz RS0061578). Im vorliegenden Fall ist…
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