Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen S* S*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter R* S*, vertreten durch die KSJ Koprowski Sattlegger Jimenez Hörtnagl Rechtsanwälte OG in Kitzbühel, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Jänner 2026, GZ 52 R 83/25z 148, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. August 2025, GZ 27 Ps 25/25d 96, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Nach § 181 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, sofern die Obsorgeberechtigten durch ihr Verhalten das Wohl eines minderjährigen Kindes gefährden. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn die Obsorgeberechtigten ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder diese subjektiv gröblich vernachlässigen und durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen des Kindes wie die physische oder psychische Gesundheit, die altersgemäße Entwicklung und Entfaltungsmöglichkeit oder die soziale Integration oder die wirtschaftliche Sphäre des Kindes konkret gefährden (RS0048633 [insb T22]).
[2] 2. Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen (RS0132193). Als gelindere Mittel gegenüber der Obsorgeentziehung ermöglicht § 181 Abs 1 ABGB andere Anordnungen, wie Aufträge oder Auflagen an den Obsorgeberechtigten (RS0127236 [T6]). Bei der Anordnung von Maßnahmen iSd § 181 Abs 1 ABGB ist daher der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Familienautonomie zu berücksichtigen. Durch eine solche Verfügung darf das Gericht die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist (7 Ob 144/24p; 2 Ob 191/25i).
[3] 3. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeentziehung gemäß § 181 ABGB erfüllt sind und eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf, wenn dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde (vgl RS0115719 [T16]).
[4] 4. Im konkreten Fall wurde sowohl eine Gefährdung des Kindeswohls als auch eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie ihre mangelnde Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft festgestellt. Bei einer Rückführung des Minderjährigen zur Mutter ist nach den erstinstanzlichen Feststellungen von einer akuten Kindeswohlgefährdung auszugehen. Welche gelinderen Mittel nach § 107 ABGB geeignet gewesen wären, eine Besserung der Situation zu erreichen, lässt auch der Revisionsrekurs offen. Nach den Feststellungen scheiterten neben einer ambulanten Betreuung auch alle weiteren bisherigen Unterstützungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls und zur Stärkung der Erziehungsfähigkeit. Eine von der Mutter ins Treffen geführte ambulante Unterstützung ist nach den Feststellungen in der konkret gegebenen Situation nicht ausreichend.
[5] 5. Die Entscheidung der Vorinstanzen, der Mutter die Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung zu entziehen, ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig.
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