Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M* 2023, derzeit *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter N*, vertreten durch Mag. Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Oktober 2022, GZ 2 R 220/25z 35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 25. April 2025, GZ 4 Ps 64/24g 29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
[1] Die Obsorge für die 2023 außerehelich geborene Minderjährige kommt der Mutter alleine zu. Einen Tag nach der Geburt erstattete das Krankenhaus eine Gefährdungsmeldung, weil die Mutter in einem verwahrlosten und unhygienischen Zustand zur Geburt gekommen war. Da die Mutter kaum Zuwendung zeigte und Gefährdungssituationen nicht erkannte, erfolgte mit ihrer Zustimmung eine Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim. Dort wurde sie bei der Gefahreneinschätzung im Zusammenhang mit neuen Entwicklungsschritten unterstützt.
[2] Der Kinder und Jugendhilfeträger (KJHT) beantragte, ihm die Obsorge zu übertragen. Die Mutter zeige sich nur scheinbar kooperativ, habe keine Einsicht in ihre diagnostizierte psychische Erkrankung, sei mit der Betreuung der Minderjährigen überfordert und gefährde so deren Entwicklung.
[3] Die Mutter und die – allein ersatzweise als Obsorgeberechtigte in Frage kommende – mütterliche Großmutter sprachen sich gegen eine Entziehung der Obsorge aus. Die Mutter könne zumindest mit Unterstützung der Großmutter eine adäquate Versorgung der Minderjährigen gewährleisten. Eine Kindeswohlgefährdung liege nicht vor.
[4] Aufgrund einer fachlichen Stellungnahme der Familiengerichtshilfe vom September 2024 übertrug das Erstgericht die Obsorge zunächst vorläufig dem KJHT. Seit Jänner 2025 wird die Minderjährige bei einer Pflegefamilie betreut.
[5] Nach Einlangen einer sozialarbeiterischen Kurzstellungnahme des Referats Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft im April 2025 entzog das Erstgericht der Mutter die Obsorge endgültig und übertrug sie dem KJHT.
[6] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung. Bei der Mutter sei eine psychische Störung diagnostiziert. Sie verfüge nicht über ausreichende Kompetenzen zur emotionalen Versorgung der Minderjährigen und könne ihre Bedürfnisse nicht erkennen. Ihre Förderkompetenz sei sowohl in emotionaler als auch kognitiver Sicht sehr gering ausgeprägt. Eine ausreichende Erziehungsfähigkeit zur Sicherung des Kindeswohls liege nicht vor.
[7] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit dem Abänderungsantrag, ihr die Obsorge zu belassen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Der KJHT , die Großmutter und der Vater beteiligten sich nicht im Revisionsrekursverfahren.
[9] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist wegen des Fehlens einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Entziehung der Obsorge zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt .
[10] 1. Nach § 181 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, sofern die Obsorgeberechtigten durch ihr Verhalten das Wohl eines minderjährigen Kindes gefährden. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn die Obsorgeberechtigten ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder diese subjektiv gröblich vernachlässigen und durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen des Kindes wie die physische oder psychische Gesundheit, die altersgemäße Entwicklung und Entfaltungsmöglichkeit oder die soziale Integration oder die wirtschaftliche Sphäre des Kindes konkret gefährden ( RS0048633 [insb T22]).
[11] Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen (RS0132193). Als gelindere Mittel gegenüber der Obsorgeentziehung ermöglicht § 181 Abs 1 ABGB andere Anordnungen, wie Aufträge oder Auflagen an den Obsorgeberechtigten (RS0127236 [T6]). Bei der Anordnung von Maßnahmen iSd § 181 Abs 1 ABGB ist daher der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Familienautonomie zu berücksichtigen. Durch eine solche Verfügung darf das Gericht die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist (7 Ob 144/24p mwN).
[12] 2. Eine Entscheidung über die Entziehung der Obsorge, die einen tiefgreifenden Einschnitt in die Eltern-Kind-Beziehung bedeutet (vgl RS0048699 ) erfordert eine sorgfältig erhobene Tatsachengrundlage , aus der sich aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt ( RS0048699 [T20, T21]). Die zukunftsbezogene Rechtsgestaltung durch eine Obsorgeentscheidung kann nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen und ausreichenden Sachverhaltsgrundlage basiert (vgl RS0106312 ).
[13] 3. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen allein auf der fachlichen Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vom September 2024. Konkrete Verhaltensweisen der Mutter, aus denen sich eine aktuelle Gefahrenlage für das Wohl der Minderjährigen ableiten lässt, sind den Feststellungen nicht klar zu entnehmen. Die wiederholte Bezugnahme auf eine psychische Erkrankung der Mutter im Sinn einer wahnhaften Störung ist durch aktenkundige klinisch
[14] 4. Im Ergebnis liegt daher weder eine ausreichend umfassende noch eine ausreichend aktuelle Tatsachengrundlage vor, um die Notwendigkeit einer Obsorgeentziehung als ultima ratio verlässlich beurteilen zu können.
[15] Das Erstgericht wird daher für eine entsprechende Verbreiterung und Aktualisierung der Tatsachengrundlage zu sorgen haben, um eine aktuelle und konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch die Mutter und allenfalls die Anwendbarkeit gelinderer Mittel abschließend beurteilen zu können.
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