Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 15 U 19/25p des Bezirksgerichts Graz West, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 5. Juni 2025, GZ 15 U 19/25p 22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller zu Recht erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 5. Juni 2025, GZ 15 U 19/25p-22, verletzt in seinem Strafausspruch § 5 Z 4 JGG.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch ebenso wie die nach § 494 und § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschlüsse aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Graz West verwiesen.
Gründe:
[1]Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 5. Juni 2025, GZ 15 U 19/25p-22, – dessen Spruch in dem nicht durch einen Vermerk ersetzten (§ 271 Abs 1a StPO) Verhandlungsprotokoll entgegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO iVm § 447 StPO ohne die in § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO bezeichneten Angaben festgehalten wurde (ON 21 S 5 f) – wurde der am 2007 geborene Angeklagte * H* eines am 22. Oktober 2024 begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
[2]Mit zugleich gefassten Beschlüssen (US 3) sah das Bezirksgericht vom Widerruf einer dem Angeklagten 2024 gewährten bedingten Entlassung ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (§ 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO). Weiters erteilte es H* Weisungen (§§ 50 f StGB).
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[4]Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, hätten die in § 5 JGG normierten Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG) zwingend zur Anwendung gelangen müssen. Danach reduziert sich bei einem – wie hier § 125 StGB – alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Delikt nach § 5 Z 4 und Z 5 JGG der Strafrahmen bei beiden Sanktionsarten auf die Hälfte ( Schroll/Oshidariin WK² JGG § 5 Rz 25). Fallbezogen stand daher – neben der auf 180 Tagessätze herabgesetzten Geldstrafdrohung – nur ein Strafrahmen von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung.
[5]Indem das Bezirksgericht Graz-West die über H* verhängte Freiheitsstrafe nach dem (allgemeinen) Strafsatz des § 125 StGB mit vier Monaten ausgemessen hat, hat es seine Strafbefugnis überschritten und das Gesetz in § 5 Z 4 JGG verletzt.
[6]Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Die vom Bestand des Strafausspruchs abhängigen Beschlüsse waren zugleich mit diesem Teil des Urteils aufzuheben (RIS-Justiz RS0101886; vgl im Übrigen RISJustiz RS0100444).
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