Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Christian Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2025, GZ 7 Rs 63/25a 13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin beantragte anlässlich der Geburt ihres Kindes L*, geboren am 18. 9. 2024, am 5. 11. 2024 von der Beklagten die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 669 Tage für den Zeitraum von 18. 9. 2024 bis 18. 7. 2026.
[2]Die Klägerin und ihr Kind sind subsidiär Schutzberechtigte. Die Klägerin war von 5. 1. 2022 bis 18. 4. 2024 als Angestellte beschäftigt und bezog von 19. 4. 2024 bis 18. 7. 2024 Krankengeld. In diesem Zeitraum hatte sie keinen Anspruch auf arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung. Der Mutterschutz dauerte von 19. 7. 2024 bis 13. 11. 2024. Eine Karenz nach dem MSchG wurde von 14. 11. 2024 bis 18. 9. 2026 vereinbart.
[3] Mit Bescheid vom 2. 5. 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes ab.
[4] Mit ihrer Klagebegehrt die Klägerin, ihr für den Zeitraum von 14. 11. 2024 bis 18. 7. 2026 pauschales Kinderbetreuungsgeld zu gewähren. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. Bei diesem werde die Erwerbstätigkeit nicht nach dem KBGG definiert, sondern nach der früheren Definition gemäß § 3 Abs 1 FLAG idF BGBl 1977/646. Demnach hätten Personen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, die im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt seien und aus dieser Beschäftigung tatsächlich Einkünfte bezögen oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeld) erhielten.
[5] Die Beklagtehält dem entgegen, dass die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte (nach dem Asylgesetz 2005) nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld habe, wenn für sie keine Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bestünden und sie einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe oder einer solchen gleichgestellte Zeiten vorweisen könne. Die Erwerbstätigkeit müsse tatsächlich ausgeübt werden. Zeiten eines Krankenstands ohne arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung würden keine solchen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit iSd § 24 Abs 2 KBGG darstellen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 5 KBGG somit nicht.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[7] Das Berufungsgerichtgab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Ein Anspruch als subsidiär Schutzberechtigte nach dem Asylgesetz 2005 auf pauschales Kinderbetreuungsgeld gemäß § 2 Abs 1 Z 5 lit c KBGG setze eine (selbstständige oder unselbstständige) „Erwerbstätigkeit“ voraus. § 24 Abs 2 KBGG definiere nach seinem klaren Wortlaut den Begriff der Erwerbstätigkeit „im Sinn dieses Bundesgesetzes“ und nicht nur für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Die Definition gelte für den Bereich des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes in gleicher Weise. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig.
[8] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.
[9]Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin im relevanten Zeitraum nicht erwerbstätig iSd § 24 Abs 2 KBGG war. Sie bringt vielmehr ausschließlich vor, dass für § 2 Abs 1 Z 5 lit c KBGG nicht auf die Definition der Erwerbstätigkeit nach § 24 Abs 2 KBGG, sondern auf jene nach § 3 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl 1977/646abzustellen sei. § 24 Abs 2 KBGG komme beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur dann zur Anwendung, wenn Zuständigkeitsfragen im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 zu klären seien.
[10]Damit zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[11]1. Nach § 24 Abs 2 KBGG versteht man unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Die Bestimmung wurde mit BGBl 2009/116 eingeführt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 117/14z Pkt 2.12 ausführte, spricht bereits die Wortinterpretation für eine für das gesamte KBGG gültige Definition. Im Einklang mit dem Wortlaut des § 24 Abs 2 KBGG halten auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 16 f) fest, dass die Gleichstellungsbestimmungen für Zeiten des Mutterschutzes und der Karenz für das gesamte KBGG Gültigkeit haben und es werden ausdrücklich die subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 2 Abs 1 Z 5 lit c KBGG genannt. Diesen soll während der Inanspruchnahme ihrer gesetzlichen Karenzzeit der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ermöglicht werden, sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
[12]Die (nationale) Definition des Beschäftigungsbegriffs ist somit sowohl für den Bereich des pauschalen als auch des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes in § 24 Abs 2 KBGG enthalten (10 ObS 96/17s Pkt 3.4; vgl RS0130043 [T9]).
[13]2. Es ist zwar richtig, dass § 24 Abs 2 KBGG gleichzeitig auch eine Definition des Begriffs der „Beschäftigung“ iSd Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 sowohl für das pauschale als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld darstellt (RS0130043). Entgegen der Ansicht der Revision ist § 24 Abs 2 KBGG im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung hinsichtlich des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes nicht nur bei Zuständigkeitsfragen im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 heranzuziehen.
[14]3. Die Entscheidung 10 ObS 53/08d und die dortige Bezugnahme auf den Begriff der Erwerbstätigkeit nach § 3 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 ist schon deshalb nicht einschlägig, weil diese Entscheidung vor Einführung des § 24 Abs 2 KBGG ergangen ist.
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