Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * T* wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242, AZ 25 Hv 7/25f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen mehrere Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, sowie des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Grablowitz zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 25 Hv 7/25f des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzen
1) die Anordnung der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den Angeklagten auf dem Postweg ohne Anschluss einer Übersetzung zumindest der wesentlichen Passagen dieser Urkunde in die serbische Sprache § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO und Art 15 Abs 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl III 2018/22),
2) die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung am 23. April 2025 in Abwesenheit des Angeklagten § 427 Abs 1 StPO,
3) die Verlesung der Protokolle über die Vernehmung der Zeuginnen Dr. * O* und * S* sowie die Vorführung der Aufzeichnung deren kontradiktorischer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 23. April 2025 § 252 Abs 1 StPO, ferner
4) das Unterbleiben der Anordnung einer Übersetzung der Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils vom 23. April 2025 (ON 67) in die serbische Sprache für den der Verfahrenssprache nicht mächtigen Angeklagten § 56 Abs 1 und 3 StPO und der Anordnung der Zustellung der Übersetzung des Urteils zu seinen eigenen Handen im Rechtshilfeweg § 83 Abs 3 erster Satz und Abs 4 zweiter Satz StPO sowie Art 15 Abs 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl III 2018/22).
Das Abwesenheitsurteil vom 23. April 2025 (ON 67) wird aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Gründe:
[1]Mit Anklageschrift vom 24. März 2004 legte die Staatsanwaltschaft Graz dem serbischen Staatsangehörigen * T* ein dem Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 29).
[2] Im darüber geführten Verfahren AZ 25 Hv 7/25f des Landesgerichts für Strafsachen Graz verfügte die Vorsitzende für die für den 23. April 2025 anberaumte Hauptverhandlung die Ladung des Angeklagten per internationalem Rückschein (ON 1 S 17). Der in der Zustellmappe einliegende Rückschein weist eine unleserliche Unterschrift auf.
[3] Eine Übersetzung der Ladung in eine für den Angeklagten verständliche Sprache unterblieb (ON 1 S 17), obwohl * T* nach der Aktenlage der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtig ist, im Ermittlungsverfahren wurde er jedenfalls stets im Beisein einer Dolmetscherin vernommen (ON 2 S 49 ff, ON 6, 14 und 16).
[4] Die Hauptverhandlung am 23. April 2025 wurde in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt. Der Verteidiger widersprach diesem Vorgehen, weil eine Besprechung mit dem Angeklagten nicht möglich gewesen sei (ON 66 S 2).
[5] Zur Durchführung des Verfahrens in Abwesenheit des Angeklagten erachtete sich das Gericht berechtigt, weil die Ladung dem Angeklagten persönlich zugestellt worden sei (ON 66 S 2).
[6] Trotz Widerspruchs des Verteidigers stellte die Vorsitzende des Schöffengerichts in der Hauptverhandlung den „gesamten“ Akteninhalt dar, wobei die Aussagen der (nicht erschienenen) Zeuginnen Dr. O* und S* wörtlich vorgetragen, „das Video betreffend die ON 16“ dargestellt und das „Beweistagsatzungsprotokoll ON 16“ wörtlich verlesen wurden (ON 66 S 3).
[7]Mit Abwesenheitsurteil vom 23. April 2025 wurde * T* des (mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten) Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB „idF BGBl 1974/60“ (gemeint idF BGBl 1989/242) schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
[8] Am 21. August 2025 verfügte die Vorsitzende die Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Angeklagten mit („RMB-Abwesenheitsurteil Einzelrichter“) „RSa“ mit internationalem Rückschein (ON 1 S 18).
[9] Gegen das Abwesenheitsurteil erhob der Angeklagte – soweit hier von Bedeutung – durch seinen Verfahrenshilfeverteidiger Einspruch, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 72).
[10] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen mehrere Vorgänge im Hauptverfahren mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[11]1) Nach § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO sind – soweit hier von Interesse – die Ladung zur Hauptverhandlung und das Abwesenheitsurteil (dazu ebenso § 83 Abs 3 erster Satz StPO) auch dem vertretenen Angeklagten immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen. Demnach durfte eine solche Sendung nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Im Ausland ist die Zustellung, sofern keine vertragliche Sonderregelung greift, im Rechtshilfeweg zu erwirken (jüngst in Bezug auf die Anklageschrift 15 Os 84/25d sowie hinsichtlich der Zustellung einer Ladung 11 Os 93/22v [11 Os 96/22k], vgl auch McAllister in WK 2EU-JZG § 75 Rz 15 und 18 sowie Bauer , WK-StPO § 427 Rz 9 ff).
[12]Aufgrund eines Anwendungsvorbehalts der Republik Serbien zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl III 2018/22) ist dessen Art 16, wonach die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln können, nicht anwendbar (siehe bereits 11 Os 93/22v [11 Os 96/22k]).
[13] Aus Art 15 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl III 2018/22) ergibt sich überdies ganz allgemein aufgrund der eindeutigen Indizien, wonach der Zustellungsempfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, die Pflicht zur Übersetzung der Schriftstücke – oder zumindest der wesentlichen Passagen in diese andere (hier in die serbische) Sprache.
[14] Die Anordnung der Ladung des der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtigen Angeklagten * T* mittels „internationalem Rückschein“ auf dem Postweg ohne Anschluss einer Übersetzung in die serbische Sprache widersprach den gesetzlichen Vorgaben.
[15]2) Gemäß § 427 Abs 1 StPO setzt die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten – unter anderem – dessen „persönliche“ (RIS-Justiz RS0117620) Vorladung zum Termin unter Wahrung der in § 221 Abs 2 StPO vorgesehenen Vorbereitungsfrist voraus.
[16]Die auf dem Postweg erfolgte Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung genügte den aufgezeigten Anforderungen nicht (vgl RIS-Justiz RS0117621).
[17] Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten waren demnach verfehlt.
[18]3) Protokolle sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Zeugen und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind, dürfen in der Hauptverhandlung – neben hier nicht relevanten weiteren Ausnahmen – bei sonstiger Nichtigkeit nur verlesen werden, wenn Ankläger und Angeklagter einverstanden sind (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO).
[19]Die gegen den (wiederholten) Widerspruch des Verteidigers vorgenommene wörtliche Verlesung der Protokolle über die Aussagen der Zeuginnen Dr. * O* und * S* sowie – mangels Vorliegens einer Erklärung dieser kontradiktorisch vernommenen Zeugin, die Aussage zu verweigern (vgl § 252 Abs 1 Z 2a StPO) – die Vorführung von Videoaufnahmen aus der am 25. Februar 2004 gemäß § 162a StPO (idF BGBl I 1998/153) vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung durch die Vorsitzende des Schöffengerichts in der Hauptverhandlung am 23. April 2025 verletzt § 252 Abs 1 StPO.
[20]4) Gemäß § 56 Abs 1 und 3 StPO hat ein Angeklagter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf schriftliche Übersetzung der Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils und Zustellung derselben gemeinsam mit der Urteilsausfertigung (RIS-Justiz RS0132694), was hier unterblieben ist.
[21] Für die Anordnung der Zustellung der Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Abwesenheitsurteils vom 23. April 2025 an den Angeklagten auf dem Postweg gilt das zu 1) Dargelegte.
[22]Hinzugefügt sei, dass die dem Angeklagten schriftlich erteilte Rechtsbelehrung ebenfalls verfehlt war (dazu §§ 280 f StPO).
[23]Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
[24]Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige weitere Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
[25] Der Einspruch, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sind damit gegenstandslos (RISJustiz RS0100444).
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