JudikaturOGH

RS0134259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 2024

Im Fall eines rechtzeitig, innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG gestellten Aufteilungsantrags kann das Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im Hinblick auf eine mögliche Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.

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