Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen S* T* und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten S* T* und V* T* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 2025, GZ 114 Hv 157/24d 46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten S* T* und V* T* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden S* T* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A. und C.) und V* T* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (C.) schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant – in W* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen andere zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei S* T* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) vorging, und zwar
C./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterinnen (§ 12 StGB) von 1. bis 4. März 2021 * P* unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, dem Vater der V* T* stehe eine schwere Operation bevor, wofür sie einen hohen Geldbetrag benötige, zur Übergabe von 30.000 Euro sowie von Schmuck.
[3] Gegen dieses Urteil richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweisen.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) verweist auf die erstgerichtlichen Erwägungen, wonach die Angeklagte V* T* den Zeugen P* während dessen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung aggressiv angesprochen habe, was für ein Bekanntschaftsverhältnis spreche, und dieser angegeben habe, dass es ihm schwer falle, „jemanden zu beschuldigen“ (US 10), und erklärt, darin liege eine offenbar unzureichende Urteilsbegründung. Sie unterlässt es aber, die Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu berücksichtigen (vgl RIS Justiz RS0119370).
[5] Das gilt auch für das weitere Vorbringen der Mängelrüge (neuerlich Z 5 vierter Fall) betreffend die erstgerichtlichen Erwägungen zu der Verantwortung der V* T*, sie habe jeweils am 1. und am 4. März 2021 einen AMS Kurs vom Vormittag bis zum Nachmittag besucht und am 4. März 2021 überdies ein Vorstellungsgespräch absolviert (US 10 f).
[6] Mit dem Einwand der Aktenwidrigkeit betreffend eine Bestätigung über Bezüge des AMS (Z 5 fünfter Fall) wird kein Fehlzitat aus einem Beweismittel aufgezeigt, sondern prozessordnungswidrig Kritik an den aus dem Verfahrensergebnis gezogenen Beweisschlüssen des Schöffengerichts geübt (vgl US 10 f, wonach aus den Bezügen des AMS keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können, ob die Angeklagte V* T* an den hier gegenständlichen Tagen den Kurs besucht hat; RIS Justiz RS0099431, RS0099524).
[7] Auch betreffend die in der Hauptverhandlung vorgelegte Bestätigung über ein Vorstellungsgespräch der V* T* am 4. März 2021 wirft die Mängelrüge (neuerlich Z 5 fünfter Fall) dem Erstgericht zu Unrecht ein Fehlzitat vor. Im Übrigen wird die Erwägung der Tatrichter außer Acht gelassen, wonach das Vorstellungsgespräch jedenfalls nicht so lang gedauert haben kann, dass ein Treffen mit dem Opfer nicht möglich gewesen wäre (US 11).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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