Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. KR Ing. S*, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei „D*“ *-Gesellschaft m.b.H. Co KG, *, vertreten durch LSR Lausegger Günther Sozietät von Rechtsanwälten GmbH Co KG in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2024, GZ 3 R 118/24f 15, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Mai 2024, GZ 29 Cg 37/23w-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit 1.694,40 EUR (darin 282,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies das Klagebegehren, der beklagten Medieninhaberin die Verbreitung der – in einem Bericht der von ihr herausgegebenen Tageszeitung enthaltenen – Äußerung zu untersagen, der Kläger sei in einer bestimmten Causa angeklagt, ohne hinzuzufügen, dass die Anklage infolge Einspruchs des Klägers nicht rechtskräftig sei, ab. Auch das Eventualbegehren, die Beklagte zur Unterlassung dieser Äußerung zu verpflichten, sofern die Anklage nicht zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen sei, wies es ab.
[2] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es ließ die Revision nachträglich zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein fehlender Hinweis auf die Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklage eine Berichterstattung unvollständig und damit kreditschädigend mache, nicht vorliege.
[3]Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig .
[4]1. Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (RS0115694). Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt (6 Ob 143/21d) bzw wodurch ein falscher Eindruck erweckt wird (RS0031963 [T1]). Somit kommt es darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (RS0031963).
[5]Weder die Feststellung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung noch die Frage, ob auch eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar wäre, bilden in der Regel eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0107768 [T2]). Dies gilt auch für die Frage, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen (6 Ob 143/21d Rz 6; ErwGr 3).
[6] 2. Die Revision rügt die Auslegung des Berufungsgerichts, die beanstandete Äußerung sei eine wahre Tatsachenbehauptung des Inhalts, gegen den Kläger liege eine Anklage der Staatsanwaltschaft in der genannten Causa vor, als unzutreffend.
[7] Sie will berücksichtigt haben, dass das durchschnittliche – gehobene – Lesepublikum der konkreten Tageszeitung mit den unterschiedlichen Folgen einer Anklage, gegen die Einspruch erhoben worden sei, im Vergleich zu einer Anklage, gegen die kein Einspruch erhoben worden sei, vertraut sei. Berücksichtige man weiters, dass Anklagen nur dann erhoben würden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher sei als ein Freispruch, so sei klar, dass ein Angeklagter mit rechtskräftiger Anklage einer Verurteilung „wesentlich näher“ sei als ein Angeklagter, der gegen die Anklage Einspruch erhoben habe.
[8]3. Damit wird eine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die knapp gefasste Äußerung bei den angesprochenen Äußerungsempfängern keinen konkreten, damit auch keinen irreführenden Eindruck hinsichtlich einer allfälligen Rechtskraft der Anklage erwecke, bewegt sich innerhalb des dem Berufungsgericht im Einzelfall eingeräumten Beurteilungsspielraums.
[9]4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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