Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N*, vertreten durch Mag. Funda Yilan, Rechtsanwalt in Wien, und 2. B* GmbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator N*, dieser vertreten durch Mag. Funda Yilan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 61 C 153/19f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Dezember 2025, GZ 38 R 181/25m-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. März 2025, GZ 61 C 2/25h-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage als verspätet zurück (Spruchpunkt 1) und den Antrag der Kläger auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab (Spruchpunkt 2). Nach dem eigenen Vorbringen hätten die Kläger am 3. Dezember 2024 an einer Tagsatzung zu einer mündlichen Streitverhandlung teilgenommen und bestimmte Aussagen von Zeugen mitgeschrieben, deren Inhalt nach Ansicht der Kläger geeignet sei, eine für sie günstigere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen. Die von den Klägern am 2. Jänner 2025 zur Post gegebene, beim Gericht am 3. Jänner 2025 eingelangte Wiederaufnahmsklage sei verspätet, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von vier Wochen nach Bekanntwerden der neuen Beweismittel erhoben worden sei. Da die Wiederaufnahmsklage verspätet und damit aussichtslos sei, könne auch die dafür beantragte Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nicht Folge. Dazu sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Außerdem wies es den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zurück. Die Kläger seien selbst davon ausgegangen, dass ihnen seit ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2024 sämtliche für eine Klagseinbringung erforderlichen Informationen bekannt gewesen seien. Die Behauptung, dass erst die Zustellung des schriftlichen Protokolls über diese Verhandlung die Frist für die Wiederaufnahmsklage ausgelöst habe, sei damit widerlegt.
[3] In ihrem gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gerichteten Revisionsrekurs streben die Kläger die Stattgebung ihrer Wiederaufnahmsklage an.
[4] Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[5] 1.1 Im Wiederaufnahmsprozess entspricht der Wert des Entscheidungsgegenstands – unabhängig von einem Bewertungsausspruch der zweiten Instanz – dem Streitwert des Hauptprozesses (vgl RS0042445 ; RS0042409 [T7]). An eine trotzdem vorgenommene Bewertung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ( RS0042409 [T9]).
[6] 1.2 Den Gegenstand der von den Klägern zu 61 C 153/19f des Bezirksgerichts Innere Stadt erhobenen Klage bildete zunächst eine mit 3.000 EUR bewertete Feststellungsklage. Das ursprüngliche Begehren wurde im Verfahren mehrfach modifiziert und ausgedehnt und in der Folge zuletzt mit 33.000 EUR bewertet.
[7] Das Begehren zur vorliegenden Wiederaufnahmsklage bezieht sich auf die gesamte Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Der Revisionsrekurs ist daher nicht aufgrund des Wertes des Entscheidungsgegenstands jedenfalls unzulässig.
[8] 2. Mit ihrer Argumentation im Revisionsrekurs, wonach die Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage erst durch die Zustellung des schriftlichen Verhandlungsprotokolls (am 23. Dezember 2024) begonnen habe, weil sie erst durch die Einsichtnahme in dieses Protokoll in der Lage gewesen seien, die Aussagen inhaltlich zur erfassen, setzen sich die Kläger in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage. Wie bereits das Rekursgericht festgehalten hat, haben die Kläger ihre umfangreichen Ausführungen ausdrücklich auf die konkreten Zeugenaussagen gestützt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2024 mitgeschrieben hätten. Diese stünden den urteilsbestimmenden Feststellungen im Titelurteil entgegen und würden als neue Beweise die Grundlage für die Wiederaufnahmsklage bilden.
[9]3.1 Die Wiederaufnahmsklage ist gemäß § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben, die sich von dem Tag an berechnet, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist jener Tag, an dem der Wiederaufnahmskläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad erlangt, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt ( RS0044790 [T5]). Die Frist beginnt zwar erst dann, wenn der Kläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann (
[10] 3.2 Die Kläger können mit den Ausführungen in ihrem Rechtsmittel keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufzeigen.
[11] 3.3 Soweit die Kläger behaupten, sie hätten zunächst gar keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, ist dies aktenwidrig. Da tatsächlich bereits die Wiederaufnahmsklage verspätet eingebracht wurde, kommt eine Unterbrechung der Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage durch den (gleichzeitig gestellten) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht in Betracht.
[12] 4. Der Revisionsrekurs war mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
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