Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 133.936 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2026, GZ 12 R 59/25x 23, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Antrag der beklagten Partei auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revisionwird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Revision zeigt, soweit sie mit dem ordre public von Curaçao argumentiert,keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 kann angesichts der die Zuständigkeit übereinstimmend bejahenden Vorentscheidungen nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, sodass insoweit auch kein Vorabentscheidungsersuchen in Betracht kommt (s bereits 7 Ob 166/25z und 8 Ob 100/25a mwN; RS0058452).
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