Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. C*, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2025, GZ 8 Ra 33/25v 132, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Das am 9. 1. 1997 begründete Dienstverhältnis des klagenden begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG zur Beklagten unterliegt dem Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995).
[2] Die Beklagte erklärte dreimal, das Dienstverhältnis zu kündigen – am 22. 8. 2002 zum 30. 11. 2002, am 16. 6. 2009 zum 31. 10. 2009 und am 6. 3. 2017 zum 31. 8. 2017. In der Kündigung zum 31. 8. 2017 hielt die Beklagte fest, dass die Kündigung zum 31. 10. 2009 nach wie vor für rechtswirksam erachtet werde und die erneute Kündigung „aus prozessualer Vorsicht“ erfolgt sei.
[3] Der Kläger reagierte auf jede dieser Kündigungen mit einer Klage (ua) auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses über den in der Kündigung genannten Zeitpunkt hinaus.
[4] Die Kündigung zum 30. 11. 2002 war Gegenstand des Verfahrens AZ * des *. Es endete mit der rechtskräftigen Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses des Klägers über den 30. 11. 2002 hinaus.
[5] Die Kündigung zum 31. 10. 2009 ist Gegenstand des Verfahrens AZ * des *. Mit Schreiben vom 8. 8. 2017 anerkannte die Beklagte das Klagebegehren. Keine der Parteien erschien zur für 11. 8. 2017 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Seither ruht das Verfahren.
[6] Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (nur) die Kündigung zum 31. 8. 2017. Die Beklagte hatte sie auf § 42 Abs 2 Z 2, 6 VBO 1995 gestützt. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung (6. 3. 2017) lag keiner der geltend gemachten Kündigungsgründe vor.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte das dem Hauptbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses über den 31. 8. 2017 hinaus stattgebende Urteil des Erstgerichts. Das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe sei nach dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung (6. 3. 2017) zu beurteilen. Im maßgeblichen Zeitpunkt seien die geltend gemachten Kündigungsgründe nicht vorgelegen. Die Revision sei nicht zulässig, weil diese Beurteilung im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehe.
[8] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagtenzeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf:
[9] 1.Gegenstand des Verfahrens ist (allein) die Frage, ob die Kündigung vom 6. 3. 2017 das Dienstverhältnis des Klägers (zum 31. 8. 2017) beenden konnte. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es komme darauf an, ob die geltend gemachten Kündigungsgründe (hier: § 42 Abs 2 Z 2, 6 VBO 1995) im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorgelegen seien, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 85/93 = RS0081883 zum mit § 42 Abs 2 Z 6 VBO 1995 inhaltsgleichen § 37 Abs 2 Z 6 VBO 1979; vgl auch 4 Ob 112/79 = RS0082225 zum damaligen § 32 Abs 2 lit b VBG sowie 9 ObA 33/12m zur für die Berechtigung der Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 erforderlichen ungünstigen Zukunftsprognose). Dass die in der Kündigung vom 6. 3. 2017 (zum 31. 8. 2017) geltend gemachten Kündigungsgründe im Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht vorlagen, zieht die Beklagte nicht in Zweifel.
[10] 2.Der in der außerordentlichen Revision zitierten Entscheidung 8 ObA 7/00p (= RS0085384 = RS0077688 [T3]) ist zusammengefasst zu entnehmen: Hat der Arbeitgeber die Kündigung eines begünstigten Behinderten nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung (§ 8 Abs 2 zweiter Satz BEinstG) zu. Auf den Zeitpunkt, in dem das Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 42 Abs 2 VBO 1995 zu beurteilen ist, war in der Entscheidung 8 ObA 7/00p nicht einzugehen. Schon deshalb ist das Berufungsgericht – entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Ansicht – nicht von ihren Grundsätzen abgewichen.
[11] 3. Mit der tragenden Begründung des Berufungsgerichts, dass die Arbeitsund Sozialgerichte nach Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8 Abs 2 erster Satz BEinstG in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahren, mit dem diese Kündigung – hier jene vom 6. 3 2017 zum 31. 8. 2017 – bekämpft wird, sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen dieser Kündigung nach der VBO 1995 selbständig zu prüfen haben (vgl 9 ObA 3/17g; 9 ObA 42/10g), setzt sich die außerordentliche Revision nicht auseinander. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zeigt sie damit nicht auf. Die außerordentliche Revision ist daher – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen.
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