Die Kündigung eines begünstigten Invaliden kann erst nach Vorliegen des (rechtskräftigen) Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses rechtswirksam ausgesprochen werden, sofern nicht ein "besonderer Ausnahmefall" im Sinne des § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG vorliegt.
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