Ob eine Kündigung nach § 37 Abs 2 Z 2 VBO Wien berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu beurteilen. War in diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Kündigungsgrund erfüllt, dann kann auch eine nachträgliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dem Dienstgeber nicht mehr zum Nachteil gereichen. Ob wegen einer Besserung des Gesundheitszustandes nach der Kündigung allenfalls mit einer Verminderung der Dauer der Krankenstände zu rechnen ist, ist daher nicht zu prüfen.
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