Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. September 2025, GZ 23 Hv 88/25k 39, weiters über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M*, der zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 19 JGG), der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (A/1./) und nach § 207a Abs 1 und 3 [ergänze: erster Satz] StGB (A/2./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (B/1./a/ und b/), der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (B/2./) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in V* und andernorts
A/ bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person im Sinn des § 207a Abs 4 StGB
1./ hergestellt, und zwar am 3. März 2024 ein Video der am 22. Dezember 2007 geborenen * L*, auf dem diese beim Vollzug des Oralverkehrs an ihm zu sehen ist;
2./ von 3. März 2024 bis 25. September 2024 das zu 1./ beschriebene Video besessen, indem er dieses auf seinem Mobiltelefon abspeicherte;
B/ am 25. Juli 2024
1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * G*, * B* und * J* andere vorsätzlich am Körper verletzt bzw zu verletzen versucht, indem er sie aus einem fahrenden PKW mit rohen Eiern bewarf, und zwar
a/ * Br*, wodurch der Genannte eine Bauchdeckenprellung mit Hämatom erlitt,
b/ * Ma*, wobei die Tat beim Versuch blieb;
2./ vorsätzlich eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit des * P* herbeigeführt, indem er den PKW des Genannten, mit dem dieser unterwegs war, mit einem rohen Ei bewarf, wobei das Ei durch das geöffnete Fahrzeugfenster ins Fahrzeuginnere gelangte;
C/ zwischen 14. und 21. September 2024 L* gefährlich mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde das zu A/1./ beschriebene Video jedem zeigen, den er treffe.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4]Die Darstellung einer Diversionsrüge ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 und 2 (iVm § 19 Abs 2) JGG – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RISJustiz RS0124801 [T4]).
[5] Die Rüge legt aber nicht dar, weshalb einem diversionellen Vorgehen angesichts der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht Gründe der Spezialprävention entgegenstehen sollten.
[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Ebenso zurückzuweisen war die vom Angeklagten angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 36), weil eine solche im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (vgl § 283 Abs 1 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[7]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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