5Ob158/18y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers C*****, vertreten durch Mag. Hans Jürgen David, Verein Mieterfreunde Österreich, *****, gegen den Antragsgegner Mag. H*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In de r Begründung des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juni 2019, AZ 5 Ob 158/18y, wird nachträglich die Anonymisierung der Adresse des Mietobjekts angeordnet.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 gab der Oberste Gerichtshof dem R evisionsrekurs des Antragsgegners nicht Folge. Im Rahmen der Veröffentlichung d ieser Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte keine Anonymisierung der in der Begründung an zwei Stellen genannten Adresse des Mietobjekts.
[2] Mit seiner Eingabe vom 8. Jänner 2021 begehrte der A ntragsgegner, die Liegenschaftsadresse nachträglich zu anonymisieren. Er sei A lleineigentümer dieser Liegenschaft und die Eigentumsverhältnisse könnten von jedermann über das Grundbuch erforscht werden. Auf diesem Weg könne jede r nachvollz iehen , wer der Antragsgegner in diesem Verfahren sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[4] 1. Gemäß § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
[5] 2. Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (§ 15 Abs 5 OGHG). Der erkennende Senat ist auch zur Entscheidung berufen, ob es einer nachträglichen oder ergänzenden Anonymisierung bedarf (RIS Justiz RS0132182, RS0132058, RS0125183 [T5]).
[6] 3. Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden. Dies kann jedoch daran scheitern, dass Parteien oder sonstige Beteiligte durch identifizierende Sachverhaltsmerkmale in der Begründung, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, erkennbar werden (6 Nc 30/19t). Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob für die Lage (Wohnumgebung) des Hauses, in dem sich das Mietobjekt befindet, ein Lagezuschlag zulässig ist (§ 16 Abs 2 Z 3 MRG). Die Lage des Hauses ist in der Begründung der Entscheidung durch zahlreiche andere Sachverhaltsmerkmale ausreichend konkret beschrieben, sodass der Straßenname und die Hausnummer zum Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht erforderlich sind . Die Liegenschaftsadresse ist daher zu anonymisieren.