Für eine vor Freistellung durch den OGH eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung steht gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu.
…Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung steht dem Antragsgegner gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu (RS0124792).…
…Mutter diente daher zur Gänze nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw verteidigung (§ 78 Abs 2 AußStrG), sodass ihr dafür kein Kostenersatz gebührt (vgl RS0124792; RS0121741). [12] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( § 71 Abs 3 AußStrG). Zu II.: [13] 6.1. Nachdem bereits das Rekursgericht…
…Kategorieeinstufung führt die Antragsgegnerin nicht ins Treffen, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist. [6] 6. Die Revisionsrekursbeantwortung war nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (RS0124792 [T3]).…
…für dessen Wert auf den Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft ankomme. [7] 7. Die Revisionsrekursbeantwortung war nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (RS0124792 [T3]).…
…selbst) auch nicht weiter begründet. 5. Für die Revisionsrekursbeantwortung, deren Einbringung der Oberste Gerichtshof nicht freigestellt hat, steht der Antragsgegnerin kein Kostenersatz zu (RIS Justiz RS0124792).…
…Freistellung durch den Obersten Gerichtshof nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO Analog; RIS Justiz RS0124792).…
… 2 AußStrG) eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu (RIS Justiz RS0124792).…
…den Obersten Gerichtshof erstattete Rechtsmittelbeantwortung ist nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und damit auch nicht zu honorieren (§ 508a Abs 2 ZPO analog; RS0124792 [T3]).…
…hier iVm § 9 Abs 3 NWG) zur Rechtsverteidigung notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO analog; RIS-Justiz RS0124792 [T2] ua).…
…AußStrG zurückzuweisen. 6. Die vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dafür gebührt kein Kostenersatz (RIS Justiz RS0124792).…
…Freistellung durch den Obersten Gerichtshof nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO analog; RIS Justiz RS0124792).…
…zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO analog; 1 Ob 145/16d = RIS Justiz RS0124792 [T2]; RS0113633; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 71 Rz 4; vgl RS0121741); sie ist nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich…
…freigestellt. Ihr steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für ihre Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (RS0124792; 1 Ob 134/19s). Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).…
…Revisionsrekurswerberin nicht. 10. Für die Revisionsrekursbeantwortung, deren Einbringung der Oberste Gerichtshof nicht freigestellt hat, steht der 13. Antragsgegnerin kein Kostenersatz zu (RIS Justiz RS0124792).…
… 34; zur vergleichbar analogen Anwendung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO in den Fällen des § 71 AußStrG s RS0124792).…
…AußStrG) eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist verfrüht und vermag keinen Kostenersatzanspruch zu begründen (5 Ob 158/12i; 5 Ob 19/14a; RIS Justiz RS0124792).…
…ihm vor Freistellung gemäß § 71 Abs 2 AußStrG eingebrachte Schriftsatz keine zweckentsprechende Maßnahme darstellt (§ 508a Abs 2 ZPO; analog RS0124792).…
…Antragsgegnerin nicht freigestellt. Für seine dennoch eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung stehen ihm analog § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO keine Kosten zu (RIS Justiz RS0124792).…
…steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für seine Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (RIS Justiz RS0124792).…
…diesem Grund nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für ihre Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (RIS Justiz RS0124792; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 71 Rz 4; Klicka in Rechberger , AußStrG 2 § 71 Rz 2; vgl RIS Justiz…
…haben die Kosten ihrer vor Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung erstatteten Rechtsmittelbeantwortungen in Analogie zu § 508a Abs 2 ZPO selbst zu tragen (RIS Justiz RS0124792).…
…steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für ihre Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (RIS Justiz RS0124792).…
…ihm vor Freistellung gemäß § 71 Abs 2 AußStrG eingebrachte Schriftsatz keine zweckentsprechende Maßnahme darstellt (§ 508a Abs 2 ZPO analog; RS0124792).…
…geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war. 4. Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung war abzuweisen (RIS Justiz RS0124792; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 71 Rz 4).…
…zurückzuweisen. 2. Revisionsrekursbeantwortung Die vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dafür gebührt kein Kostenersatz (RIS Justiz RS0124792). 3. Zuerkennung vorläufiger Vollstreckbarkeit 3.1. Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis…
…nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und damit steht dafür auch kein Kostenersatz zu (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO analog; RS0113633 [T5]; RS0124792 [T3]).…
…Freistellung durch den Obersten Gerichtshof nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO analog; RIS-Justiz RS0124792 [T3]).…
…seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil ihm deren Einbringung nicht freigestellt wurde und eine vor Freistellung eingebrachte Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dient (RIS Justiz RS0124792). [4] II. Zum Hauptverfahren: [5] 1. Das Rechtsmittel der Frau, das (neuerlich) sprachlich und inhaltlich teilweise schwer verständlich ist und nicht der Anordnung…
… 3 AußStrG). Die Frau hat die Kosten ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, die somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient, selbst zu tragen (RS0124792 [T2]).…
…vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionbeantwortung steht gemäß § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu (vgl RIS-Justiz RS0124792).…
…3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen. Begründung: [1] Die Revisionsrekursbeantwortung war nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (RS0124792).…
…“ Revisionsrekursbeantwortung der Mutter diente nicht im Sinne des § 78 Abs 2 AußStrG der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dafür gebührt kein Kostenersatz (RIS-Justiz RS0124792; RS0121741).…
…AußStrG). 5. Die vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dafür gebührt kein Kostenersatz (RIS Justiz RS0124792).…
…Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung steht der Antragsgegnerin gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu (RS0124792).…
…Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt, weshalb ihnen analog § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch für ihre Rechtsmittelgegenschrift zusteht (RIS Justiz RS0124792).…
…vor Freistellung gemäß § 71 Abs 2 AußStrG eingebrachte Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (§ 508a Abs 2 ZPO analog; RS0124792).…
…steht ihnen für die dennoch eingebrachte Rechtsmittelbeantwortung gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatz zu (RS0124792).…
…Revisionsrekurs zurückzuweisen. Da eine Rechtsmittelbeantwortung vom Obersten Gerichtshof nicht freigestellt war, diente die von der Beklagten eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (vgl RIS-Justiz RS0124792).…
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