Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Y*, vertreten durch Mag. Simone Hiebler ua, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. S*, vertreten durch Dr. Christian Puchner und Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, 2. J*, und 3. A*, beide vertreten durch Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 41.650,39 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Juli 2025, GZ 3 R 116/25s-51, womit in Folge Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. April 2025, GZ 19 Cg 80/23s-41, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Der außerordentlichen Revision der erstbeklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird insofern bestätigt, dass es unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile als Teilurteil insgesamt zu lauten hat:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 20.005,14 EUR samt 4 % Zinsen seit 1.9.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Leistungsmehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 13.488,63 EUR samt 4 % Zinsen seit 1.9.2023 sowie 4 % Zinsen aus 41.630,39 EUR von 29.4.2022 bis 31.8.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Das Leistungsmehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 20 EUR samt 4 % Zinsen seit 29.4.2022 zu zahlen, wird zurückgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten und bezifferbaren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 28.4.2022 auf Höhe der Wienerstraße 56 in Richtung Heinrich-Scheibengraf-Straße im Gemeindegebiet von 8605 Kapfenberg haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer mit der im Unfallszeitpunkt bestehenden Versicherungssumme für das Fahrzeug * beschränkt ist.“
Im Übrigen – also im Umfang von 8.136,62 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 9. 2023 – werden die Entscheidungen der Vorinstanzen auch hinsichtlich der erstbeklagten Partei aufgehoben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
[1] Am 28. 4. 2022 ereignete sich im Ortsgebiet von Kapfenberg ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW und die Klägerin als Lenkerin eines Motorrads beteiligt waren. Der Erstbeklagte befuhr die Wiener Straße Richtung Westen, wollte an einer ampelgeregelten Kreuzung nach links abbiegen und ordnete den LKW auf dem zum Linksabbiegen markierten Fahrstreifen ein. Die Klägerin befuhr die in ihre Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen aufweisende Wiener Straße Richtung Osten mit 27 km/h auf dem südlichen, zum Geradeausfahren markierten Fahrstreifen. Sie nahm den LKW, an dem kein Blinker aktiviert war, erstmals im Stillstand auf dem zum Abbiegen markierten Fahrstreifen wahr. Der Erstbeklagte hätte die ihm entgegenkommende Klägerin auf dem Motorrad (als einem Abbiegevorgang hinderlich) erkennen können, als er aus dem Stillstand „in einer durchgehenden Bewegung“ losfuhr. Als er die Klägerin bemerkte, bremste er ab, wobei der LKW zu diesem Zeitpunkt bereits die „gesamte Länge der südlichen Fahrbahn“ versperrt hatte. Die Klägerin reagierte auf das Eindringen des 18 Tonnen schweren LKW in ihren Fahrraum zunächst mit einer Bremsung und dann mit einer Vollbremsung. Durch diese „Schreckbremsung mit stärkerer Intensität“ kam die Klägerin zu Sturz, weil der Vorderreifen des Motorrads ausbrach. Mit einer „forcierten Bremsung“ hätte die Klägerin kollisionsfrei anhalten können.
[2] Aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen wurde die Klägerin mehrfach in Krankenhäusern behandelt. Sie legte „bei diversen Fahrten zu Untersuchungen, zur Physiotherapie sowie Krankenbehandlungen und zur Werkmeisterschule insgesamt 5.369,8 km zurück“. „Werden alle Krankenhausaufenthalte zusammengefasst, so bestand für den Zeitraum von acht Wochen ein Pflegebedarf von 1,5 Stunden pro Tag, danach für weitere 15 Tage von einer Stunde pro Tag.“ „Beim Waschen und Anziehen halfen der Klägerin auch ihre Eltern in der Zeit, als sie das nicht konnte.“ Da die Klägerin im Zeitraum zwischen 28. 4. 2022 und 31. 1. 2023 unfallkausal nicht in der Lage war, mit ihrem Hund spazieren zu gehen, übernahmen dies ihre Freunde und Familie, wobei sie mit dem Hund insgesamt 45 Minuten täglich unterwegs waren.
[3] Die Klägerin begehrte die Zahlung von 41.650,39 EUR sA an Schadenersatz und erhob ein Feststellungsbegehren. Neben Schmerzengeld begehrte sie unter anderem den Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 1.979,12 EUR, den Ersatz von notwendigen Kosten für eine Haushaltshilfe im Zeitraum vom Unfall bis zum 14. 10. 2022 (einschließlich der Kosten für die erforderlichen täglichen Spaziergänge mit ihrem Hund) in Höhe von 11.272,50 EUR und den Ersatz von Pflegekosten im Zeitraum vom Unfall bis zum 14. 10. 2022 in Höhe von 5.010 EUR, was zwei Stunden an täglich erforderlichen Pflegeleistungen in einem Zeitraum von 167 Tagen zu einem Stundensatz von 15 EUR entspreche. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Erstbeklagten, der einen Beobachtungsfehler und eine Vorrangverletzung verantworte.
[4] Die Beklagten wendeten ein, dass keine Vorrangsituation vorgelegen habe, weil der Erstbeklagte die erst kurz zuvor auf die Wiener Straße eingebogene und danach rasch beschleunigende Klägerin auf ihrem Motorrad vor Beginn des Einbiegevorgangs gar nicht wahrnehmen habe können. Die Klägerin habe ohne Not eine Vollbremsung eingeleitet und damit einen groben Fahrfehler zu verantworten.
[5] Das Erstgericht sprach der Klägerin 28.141,76 EUR sA an Schadenersatz zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Ein Zahlungsbegehren von 20 EUR sA wies es wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs unbekämpft zurück. Auch die Abweisung des restlichen Zahlungsbegehrens von 13.488,63 EUR sA erwuchs in Rechtskraft.
[6] Das Erstgericht ging vom Alleinverschulden des Erstbeklagten aus. Der Klägerin gebühre Schmerzengeld von 20.000 EUR. Für Pflege , Haushaltshilfe und Hundesitterkosten stünden insgesamt 7.867,50 EUR zu. Auch die Fahrtkosten seien in der begehrten Höhe zuzusprechen. Unter Berücksichtigung weiterer Schadenspositionen (Fahrzeugschaden; Motorradbekleidung; Kosten für Heilbehelfe und Medikamente; Kostenbeitrag zu Krankenhausaufenthalten) und unter Bedachtnahme auf eine vorprozessual erfolgte Zahlung bestehe das Zahlungsbegehren mit 28.141,76 EUR zu Recht. Bei der dazu angestellten Berechnung berücksichtigte das Erstgericht die als berechtigt erachteten Kosten für Pflegehilfe von 1.485 EUR im Ergebnis doppelt.
[7] Das vom Erstbeklagten einerseits und der Zweit- und Drittbeklagten andererseits mit gesonderten Berufungen (aber identen, auf gänzliche Abweisung des Klagebegehrens gerichteten Berufungshauptanträgen) angerufene Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten nicht Folge, jener der Zweit- und Drittbeklagten hingegen teilweise Folge und hob das Ersturteil (nur) in Ansehung der Zweit- und Drittbeklagten im Umfang eines Zuspruchs von 8.136,62 EUR sA auf. Im Ergebnis verpflichtete es damit den Erstbeklagten zur Zahlung von 28.141,76 EUR sA, die Zweit- und Drittbeklagte hingegen (vorläufig) nur zur Zahlung von 20.005,14 EUR sA.
[8] Auch das Berufungsgericht ging vom Alleinverschulden des Erstbeklagten aus, dem eine Vorrangverletzung anzulasten sei. Die Klägerin habe zwar mit einer zu starken Bremsung auf das Eindringen des LKW in ihren Fahrraum reagiert, darin liege aber eine entschuldbare Schreckreaktion.
[9] Da der Erstbeklagte in seiner Berufung nur zum Grund des Anspruchs, nicht aber zu den einzelnen Leistungszusprüchen durch das Erstgericht inhaltliche Ausführungen gemacht habe, müsse seine Berufung erfolglos bleiben. Hingegen seien die Einwendungen der Zweit- und Drittbeklagten gegen einzelne Leistungszusprüche überwiegend berechtigt und führten zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung gegen die Zweit- und Drittbeklagte.
[10] Die außerordentlichen Revisionen des Erstbeklagten einerseits und der Zweit- und Drittbeklagten andererseits streben jeweils die Abänderung im Sinn der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens an. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
[11] Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision des Erstbeklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
[12] Die außerordentliche Revision der Zweit- und Drittbeklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist damit zurückzuweisen .
[13] Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten ist hingegen zulässig , weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 28 KHVG nicht beachtet hat; sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch teilweise berechtigt .
1. Zum Verschulden am Unfall
[14] 1.1. Die Vorinstanzen haben dem Erstbeklagten zutreffend eine Vorrangverletzung angelastet. Nach den Feststellungen begann der Erstbeklagte das Linksabbiegemanöver zu einem Zeitpunkt, zu dem er die Klägerin auf dem Motorrad bereits sehen und auch bemerken hätte können, dass sich „das Abbiegen vor dem Motorrad nicht mehr ausgehen wird“. Da sich die Klägerin durch das Einbiegemanöver des 18 Tonnen schweren LKW in einer Entfernung von geringfügig über 20 Metern trotz der relativ geringen Geschwindigkeit von 27 km/h zu Recht zu einer sofortigen deutlichen Reaktion veranlasst sah, kann nicht davon ausgegangen werden, ihr wäre durch den Abbiegevorgang des LKW nur eine geringfügige Reduktion der Geschwindigkeit ( 2 Ob 193/19z [Punkt 4. mwN]: keine Geringfügigkeit bei 2 bis 2,5 m/sec²) zugemutet worden. Immerhin sieht die Rechtsprechung bereits in der Veranlassung zu einer mittleren Betriebsbremsung eine Nötigung zum unvermittelten Bremsen, sodass eine Vorrangverletzung vorliegt ( RS0074524 [insb T9]).
[15] 1.2. Wird ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden ( RS0023292 ). Eine solche Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derartig bedrohlichen Nähe eintritt, dass ein überstürztes Handeln erforderlich ist ( 2 Ob 71/23i [Rz 5 mwN]).
[16] Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen eine entschuldbare Schreckreaktion der Klägerin zutreffend bejaht, weil diese innerhalb von weniger als drei Sekunden auf den unvermittelt in ihren Fahrraum eindringenden, 18 Tonnen schweren LKW reagieren musste.
[17] Da sich dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Reaktionsverspätung der Klägerin entnehmen lassen, sind die Vorinstanzen insgesamt zu Recht vom Alleinverschulden des Erstbeklagten ausgegangen.
[18] 1.3. Die Zweit- und Drittbeklagte relevieren in ihrer außerordentlichen Revision ausschließlich die vom Berufungsgericht in Anwendung der soeben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend beantworteten Fragen zum Grund des Anspruchs. Die außerordentliche Revision der Zweit- und Drittbeklagten war damit zurückzuweisen, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
2. Zu den Auswirkungen des § 28 KHVG
[19] 2.1. Gemäß § 28 KHVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Diese Bestimmung regelt somit einen Fall der Rechtskrafterstreckung (RS0110017). Gemäß § 2 Abs 2 KHVG sind unter anderem „die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind,“ mitversichert. Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist daher als Mitversicherter grundsätzlich von der in § 28 KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung erfasst (2 Ob 268/06k [Punkt 1. mwN]).
[20] 2.2. Aus § 28 KHVG wird abgeleitet, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll. In einem gegen den (die) Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird (RS0110240).
[21] Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich aber eine Einschränkung der Rechtskrafterstreckung in jenen Fällen, in denen die Dispositionsmöglichkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs rechtskräftig wurde oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vgl RS0110238).
[22] Halter, Lenker und Versicherer bilden daher nach ständiger Rechtsprechung (nur, aber immerhin) insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der in § 28 KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung eines das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennenden Urteils erforderlich ist (2 Ob 268/06k [Punkt 1. mwN]).
[23] 2.3. Im vorliegenden Fall kann jeder Erfolg der Rechtsmittel der Beklagten (schlussendlich) zu einer (weiteren) Abweisung des Leistungsbegehrens der Klägerin führen. Da der Erstbeklagte einerseits und die Zweit- und Drittbeklagte andererseits im identen Anfechtungsumfang Berufungen erhoben haben, kann auch nicht von abweichenden Dispositionen der Beklagten über den Streitgegenstand ausgegangen werden. Da auch der gegen die Beklagten vorgebrachte Haftungsgrund – nämlich Verschuldenshaftung – identisch ist, bildeten die Beklagten im Berufungsverfahren eine einheitliche Streitpartei.
[24] 2.4. Aus der Stellung als einheitliche Streitpartei ergibt sich, dass das Rechtsmittel der Zweit- und Drittbeklagten im Ergebnis auch zu Gunsten des Erstbeklagten wirkte (8 Ob 214/74 [unveröff]; vgl auch Schneider in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³ II/1 § 14 ZPO Rz 84). Das § 28 KHVG nicht beachtende Vorgehen des Berufungsgerichts erweist sich damit als unzutreffend (vgl 5 Ob 2309/96m ).
[25] 2.5. Unter Beachtung der in der außerordentlichen Revision des Erstbeklagten ausdrücklich ins Treffen geführten Rechtskrafterstreckung des § 28 KHVG hat daher auch gegenüber dem Erstbeklagten eine Aufhebung der Entscheidungen im Umfang von 8.136,62 EUR sA zu erfolgen. Im Übrigen ist das Urteil des Berufungsgerichts auch in Bezug auf die Erstbeklagte zu bestätigen.
[26] 3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 50 iVm § 52 ZPO.
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