Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P.* GmbH, *, vertreten durch Hochstöger, Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 9.761,87 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2025, GZ 35 R 50/25p 20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 5. März 2025, GZ 2 C 954/24b 15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin hatte über die Maklertätigkeit der Beklagten im Jahr 2015 einen Kranken Zusatzversicherungsvertrag bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen.
[2] Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaus Tagegeldversicherung (AVB 1999) zugrunde. Sie lauten auszugsweise:
„ 2. Einschränkung des Versicherungsschutzes
2.1. Kein Versicherungsschutz besteht für
[…]
2.1. e) Krankheiten und Unfälle (Unfallfolgen), die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden, oder deren Heilbehandlung infolge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften erschwert wird, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren,
[…] “
[3] Die Klägerin absolvierte im Jahr 2021 mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte aufgrund einer Leberzirrhose, die auf ihren missbräuchlichen Genuss von Alkohol zurückzuführen war. Für diese Aufenthalte sind ihr Kosten von insgesamt 9.761,87 EUR entstanden, die ihr von ihrem Krankenzusatzversicherer nicht ersetzt wurden.
[4] Die Klägerin begehrt den Ersatz dieser Kosten vom der Beklagten als ihrer Versicherungsmaklerin.
[5] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil im Hinblick auf den vorliegenden zur Anwendung gelangten Risikoausschluss des Art 2.1.e) der AVB 1999 keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege.
[6] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, ob ein Versicherungsmakler bei Kenntnis eines regelmäßigen Alkoholkonsums darüber aufklären muss, ab welcher Konsummenge von einem missbräuchlichen Genuss von Alkohol im Sinn der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaus Tagegeldversicherung auszugehen sei.
[7] Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[8] 1. Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, den Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen ( RS0118893 ). Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich für Letzteren Schutz , Sorgfalts und Beratungspflichten (§ 28 MaklerG; RS0061254 ). Er haftet als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB, muss einschlägige Probleme erkennen und dazu richtige Auskünfte erteilen ( 7 Ob 183/18i mwN). Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der vom Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen ( 4 Ob 245/15f mwN). Erhält der Versicherungsmakler von seinem Kunden Informationen, so ist er grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn es für ihn keine Gründe gibt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Information zu zweifeln ( 7 Ob 74/22s mwN).
[9] 2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach eine Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen ist, bedürfen vor diesem Hintergrund keiner Korrektur.
[10] 2.1. Die von der Klägerin in ihrer Revision aufgeworfene Frage, ob auch die Folgen eines bei Antragstellung eingestandenen Alkoholkonsums vom Risikoausschluss des Art 2.1.e) der AVB 1999 erfasst sind, stellt sich bereits deshalb nicht, weil nach den Feststellungen der Alkoholkonsum der Klägerin die von ihr eingestandene Menge deutlich überschritten hat.
[11] 2.2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Sorgfaltspflichten der Beklagten überspannt würden, wenn sie über den allgemeinen Hinweis auf das Bestehen von Risikoausschlüssen hinaus, hier die Klägerin aufgrund ihrer Angaben über die einen missbräuchlichen Genuss von Alkohol indizierende Menge aufklären müsste, steht im Einklang mit ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
[12] 3. Die Revision ist daher insgesamt mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[13] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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