Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 2 R 112/25s 21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. Mai 2025, GZ 9 Cg 131/24a 12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.505,40 EUR (darin enthalten 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Die Klägerin ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klagelegitimierter Verband.
[2] Unternehmensgegenstand der beklagten GmbH ist unter anderem die Vermietung von Immobilien. Im Rahmen dieser Tätigkeit verwendet sie für die Vermietung von Wohnungen an Verbraucher Mietvertragsvorlagen, die mit den Mietern nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln beinhalten, unter anderem – soweit in dritter Instanz noch von Interesse – eine bestimmte Wertsicherungsklausel.
[3] Das Erstgerichtgab (unter anderem) dem auf Unterlassung der Verwendung dieser Wertsicherungsklausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern sowie der Berufung auf diese Klausel gerichteten Klagebegehren statt. Die Wertsicherungsvereinbarung verstoße zwar nicht gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, allerdings halte sie der Geltungskontrolle des § 864a ABGB nicht stand, weil die Klausel für den Mieter nachteilig und objektiv ungewöhnlich sei.
[4] Das Berufungsgerichtgab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Entgegen den Berufungsausführungen habe das Erstgericht nicht einen Verstoß der Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bejaht, sondern der Klage bereits aufgrund der – der Inhaltskontrolle vorgelagerten – Geltungskontrolle des § 864a ABGB stattgegeben. Darauf gehe die Berufung nicht weiter ein. Im Übrigen sei die Rechtsansicht des Erstgerichts zutreffend.
[5]Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision im Hinblick auf die erhebliche Resonanz auf Klauselentscheidungen zu Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen und wegen eines eventuellen Abweichens von der Entscheidung zu 10 Ob 15/25s für zulässig.
[6] Die Revisionder Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[7]1. Die Berufung der Beklagten war nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich mit dem einzigen vom Erstgericht in Bezug auf die Wertsicherungsklausel bejahten Rechtsgrund (§ 864a ABGB) überhaupt nicht auseinandersetzte, sondern sich ausschließlich mit dem von der Klägerin auch behaupteten Verstoß der Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG befasste. Dieser schon vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand wird auch in der Revision nicht in Abrede gestellt.
[8] 2.Eine in der Berufung nicht erhobene oder nicht ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573 [insb T8]; RS0043480; vgl auch RS0043605). Dies gilt auch dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befasst hat und der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Revision entsprechend ausführt (RS0043480 [T10, T13]; RS0043573 [T14]).
[9] 3. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[10]Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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