Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Antragsgegner T*, vertreten durch Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, wegen § 35 EO, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. April 2025, GZ 15 R 50/25s 15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 29. November 2024, GZ 8 Fam 20/24y 10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Antragsgegner ist der mittlerweile volljährige Sohn des Antragstellers. Mit vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung am 7. Februar 2022 abgeschlossener vollstreckbarer Vereinbarung verpflichtete sich der Antragsteller, dem damals noch minderjährigen Antragsteller ab 1. Februar 2022 bis auf Weiteres einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 484 EUR zu leisten.
[2] Aufgrund dieses Exekutionstitels bewilligte das Erstgericht dem Antragsgegner als betreibende Partei gegen den Antragsteller als verpflichtete Partei zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 1.936 EUR sA und des laufenden Unterhalts von 484 EUR seit 1. Oktober 2024 die Fahrnis und Gehaltsexekution.
[3] Die Vorinstanzen wiesen den Oppositionsantrag des Antragstellers, mit dem dieser primär das Erlöschen seiner Unterhaltspflicht infolge Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragsgegners und hilfsweise eine Reduktion der Bemessungsgrundlage für seine Unterhaltspflicht geltend machte, ab. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich mit der Begründung für zulässig, dass aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach bei der Unterhaltsbemessung im Fall von Dritt oder Eigenpflege – ungeachtet im Schrifttum geäußerter Kritik, der sich auch das Rekursgericht angeschlossen habe – von der Vorabzugsmethode auszugehen sei, geschlossen werden könne, dass in einem Fall wie dem hier vorliegenden auch das Einkommen der Mutter des Antragsgegners zu erheben gewesen wäre.
[4] Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[5]1. Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Ansicht des Antragsgegners die Beschwer des Antragstellers nicht dadurch weggefallen ist, dass die Anlassexekution mit Beschluss vom 24. Juni 2025 – also erst nach der Rekursentscheidung im vorliegenden Verfahren – gemäß § 40 EO eingestellt wurde (vgl 3 Ob 150/03k mwN).
[6] 2. Der Antragsteller wendet sich nicht mehr gegen die Auffassung der Vorinstanzen, wonach der Antragsgegner aufgrund des von ihm nach Ablegung der Matura und Absolvierung des Zivildienstes aufgenommenen Universitätsstudiums noch nicht selbsterhaltungsfähig sei und auch keine Änderung der für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage maßgebenden Umstände vorliege, die eine Reduktion der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers begründen könnte. Er macht lediglich geltend, dass der Antragsgegner nicht bei seiner Mutter, sondern bei seinem (mütterlichen) Großvater lebe, sich also in Drittpflege befinde, weshalb eine Geldunterhaltspflicht auch der Mutter des Antragsgegners bestehe, aufgrund derer sich die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers reduziere.
[7]3.1. Gemäß § 35 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels entstanden sind. Im Fall einer Unterhaltsexekution kann der Unterhaltsschuldner das gänzliche oder teilweise Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (wegen geänderter Verhältnisse) mit Oppositionsklage bzw im vorliegenden Fall des Unterhaltsanspruchs eines Kindes gemäß § 35 Abs 2 Satz3 EO mit Oppositionsantrag geltend machen (RS0000824; RS0000960 [T5]).
[8] 3.2. Der Antragsteller hat im gesamten Verfahren keine zur Darlegung eines eigenen Oppositionsgrundes dienende Behauptung dahin aufgestellt, dass sich der Antragsgegner erst seit einem nach Schaffung des Exekutionstitels liegenden Zeitpunkt in Drittpflege befinde. Im Gegenteil ergibt sich aus der im Exekutionstitel angeführten Anschrift des Antragsgegners, dass dieser bereits bei dessen Schaffung im Haushalt seines Großvaters gelebt hat.
[9] 3.3. Der Umstand der Drittpflege des Antragsgegners begründet daher für sich allein keinen tauglichen Oppositionsgrund. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Zulassungsfrage stellt sich damit nicht.
[10]4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG. Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
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