Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 28. Mai 2025, GZ D 22-05, DV 22-13 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbeitrag mit 300 Euro festgesetzt.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (§ 38 Abs 2 DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 562,50 Euro und begründete dies – ausgehend von den üblichen Verhandlungsgebühren für Verfahren erster Instanz – mit Gesamtkosten von 1.125 Euro, wovon unter Berücksichtigung des unter einem ergangenen Freispruchs die Hälfte dem Disziplinarbeschuldigten aufzuerlegen sei.
[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten , mit der er eine Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags auf 100 Euro beantragt.
[3] Ihr kommt im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Berechtigung zu.
[4]Vorauszuschicken ist, dass der erklärte Verzicht des * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft per 17. Juni 2025 die gegenständliche Entscheidung nicht hindert, weil die Festsetzung der Pauschalkosten bloß der Effektuierung der rechtskräftigen Verpflichtung zum Verfahrenskostenersatz (§§ 38 Abs 2, 54 Abs 5 DSt) dient (vgl 22 Ds 123a, 20 Ds 4/17v sowie RIS-Justiz RS0134300, RS0054824 [T13] und RS0072282 [T19]).
[5]Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie durften nach der maßgeblichen Rechtslage (vgl § 80 Abs 13 DSt) 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (erst-)genannten Betrags (vgl RISJustiz RS0133770), also 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen (RIS-Justiz RS0078291 [insb T5 und T6]).
[6] Ausgehend davon, dass das erstinstanzliche Verfahren in Ansehung des Schuldspruchs aufgrund des Tatsachengeständnisses (ES 6) des – mittlerweile nicht mehr als Rechtsanwalt tätigen Disziplinarbeschuldigten – keinen größeren Aufwand verursacht hat, erweist sich das Beschwerdevorbringen, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse stellte die Höhe der Pauschalkosten eine unbillige Härte dar, als zutreffend und der vom Disziplinarrat festgesetzte Betrag als überhöht, weswegen der Beschwerde im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Folge zu geben war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden