Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Juli 2025, GZ 318 Hv 15/25p 71.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II), demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – soweit hier von Bedeutung – eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in P* und andernorts
(I) vom Anfang des Jahres 2024 bis zum 2. September 2024 in mehreren Angriffen mit der am * 2010 geborenen, zu den Tatzeitpunkten sohin jeweils unmündigen * V* den Beischlaf und diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er nahezu täglich den vaginalen Geschlechtsverkehr (US 5) mit ihr vollzog, ihre Vagina mit seiner Zunge penetrierte und von ihr an sich den Oralverkehr vornehmen ließ (US 5), wobei eine der Taten im Sommer 2024 die Schwangerschaft der Genannten zur Folge hatte, sowie
(II) vom Anfang des Jahres 2024 bis zum 29. Dezember 2024 mit der minderjährigen und seiner Aufsicht unterstehenden * V* unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber geschlechtliche Handlungen vorgenommen sowie von ihr an sich vornehmen lassen, und zwar durch die zu I beschriebenen Tathandlungen, die auch nach ihrem 14. Geburtstag wiederholt erfolgten, sowie indem er sie nahezu täglich (US 5) veranlasste, an seinem Penis den Handverkehr vorzunehmen.
[3]Ausschließlich gegen den Schuldspruch II richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Sie zeigt (großteils zufolge Idealkonkurrenz [RIS-Justiz RS0095110] der Sache nach Z 10) im Ergebnis zutreffend auf, dass dem Urteil im Schuldspruch wegen mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II) Konstatierungen mit Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090) zwar zum Tatbestandsmerkmal des Bestehens eines Aufsichtsverhältnisses, nicht aber zu jenem der Ausnützung dieser Stellung des Angeklagten gegenüber dem Opfer, zu entnehmen sind.
[5]Dieses Tatbestandsmerkmal verwirklicht, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die geschlechtliche Handlung setzt oder an sich geschehen lässt, also bewirkt, dass das Schutzobjekt gerade wegen seiner Abhängigkeit vom Täter in seinem Willen beeinflusst wird (RIS-Justiz RS0095266). Die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses setzt ein gezieltes, für den Erfolg kausales Täterverhalten im Sinn eines Einsatzes dieser Autorität voraus. Bloße Ausnützung einer sich lediglich im Zusammenhang mit der Stellung des Täters bietenden Gelegenheit reicht nicht, wohl aber ein dem Täter wie dem Opfer bewusster schlüssiger Einsatz des Abhängigkeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0095185; zum Ganzen eingehend und je mwN Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 212 Rz 14; Philipp in WK 2StGB § 212 Rz 9 f; Hinterhofer SbgK § 212 Rz 46 f; Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 212 Rz 19).
[6] Das Tatbestandsmerkmal der missbräuchlichen Ausnützung der Stellung des Täters gegenüber dem Opfer ist in objektiver und subjektiver Hinsicht festzustellen. Aus dem bloßen Bestehen eines Autoritätsverhältnisses darf nicht schon auf dessen Missbrauch geschlossen, dieser also gleichsam präsumiert werden (jüngst 15 Os 115/24m [Rz 9], RIS-Justiz RS0095185 [T3], 11 Os 39/04, Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 212 Rz 14; Philipp in WK 2StGB § 212 Rz 9; Hinterhofer SbgK § 212 Rz 46 und 49).
[7] Fallbezogen fehlt es den erstgerichtlichen Feststellungen am nötigen Sachverhaltsbezug zum dargelegten Erfordernis der Beeinflussung des Opferwillens durch den Autoritätseinsatz. Die Konstatierungen zur Willensbildung des Opfers (US 4), wonach es sich zum Angeklagten „körperlich hingezogen fühlte“, der Angeklagte diesem „den Vorschlag unterbreitet hatte, Sex nach Art eines Liebespaares zu haben“, und „das Opfer in diesen Vorschlag ein[willigte]“, reichen insoweit jedenfalls nicht hin.
[8]Der geltend gemachte Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte die Aufhebung des angefochtenen Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht wie aus dem Tenor ersichtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO).
[9] Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
[10]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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