Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen S*, geboren am * 1981, AZ 30 P 31/24v des Bezirksgerichts D*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts D* vom 10. Juli 2025, GZ 30 P 31/24v831, gemäß § 111 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Erwachsenenschutzsache an das Bezirksgericht K* wird genehmigt.
Begründung:
[1] Der Betroffene war rund neun Jahre lang in verschiedenen österreichischen Justizanstalten in Haft . Nach seiner E ntlassung am 24. 2. 2024 hielt er sich bis 31. 7. 2024 im Sprengel des Bezirksgerichts D* auf. Danach war sein Aufenthalt unbekannt. Seit 9. 10. 2024 ist er erneut inhaftiert. Er verbüßt Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren, seit 10. 7. 2025 in der Justizanstalt * im Sprengel des Bezirksgerichts K*. Zu seinen im Sprengel des Bezirksgerichts D* lebenden Angehörigen (Mutter, Bruder) hat er keinen Kontakt.
[2] Mit – zwischenzeitig rechtskräftigem – Beschluss vom 10. 7. 2025 übertrugdas Bezirksgericht D* die Zuständigkeit zur Besorgung der Erwachsenenschutzsache an das Bezirksgericht K* (§ 111 JN). Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen in dessen Sprengel sei die Übertragung zweckmäßig.
[3] Das Bezirksgericht K* lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab. Es sei nicht von einem stabilen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Sprengel auszugehen. Der Betroffene habe abgesehen von seiner Haft keinen Bezug zum Sprengel des Bezirksgerichts K*. Das Bezirksgericht D* könne die offenen Anträge des Betroffenen besser behandeln. Der Betroffene sei für das Bezirksgericht K* nicht günstiger erreichbar als für das Bezirksgericht D*.
[4]Das Bezirksgericht D* legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor (§ 111 Abs 2 JN).
[5] 1.Das Pflegschaftsgericht kann die Zuständigkeit zur Besorgung einer Erwachsenenschutzsache einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird (§ 111 Abs 1 JN) .
[6] 2. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die Zuständigkeit dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt (RS0047027 [T10]), auch wenn der Erwachsenenvertreter seinen Aufenthalt im Sprengel des übertra genden Gerichts hat(RS0049144). Der Mittelpunkt der Lebensführung setzt einen stabilen Aufenthalt voraus ( RS0046971 [T5]), der bereits durch eine auf Dauer angelegte Unterbringung, etwa in einer Betreuungseinrichtung, oder eine Überstellung in eine andere Justizanstalt begründet werden kann (vgl 6 Nc 11/17w ; 4 Nc 18/18m ). Offene Anträge sprechen nur dann gegen die Ü bertragung, wenn sie das übertragende Gericht effizienter erledigen könnte, etwa weil es bereits unmittelbar Beweise aufgenommen hat(RS0047032 [T38]).
[7] 3. Der Betroffene hielt sich nach einer rund neunjährigen Haft in verschiedenen österreichischen Justizanstalten nur wenige Monate im Sprengel des übertragenden Gerichts auf. Mittlerweile ist er erneut inhaftiert; die voraussichtliche Haftdauer beträgt noch rund fünf Jahre. Der Aufenthalt in der Justizanstalt * ist auf Dauer angelegt. Einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass (und allenfalls wann) der Betroffene in eine andere Justizanstalt überstellt werden soll, gibt es nicht. Es ist auch nicht absehbar
[8] 4. Die Übertragung der Zuständigkeit ist daher spruchgemäß zu genehmigen.
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