Bei der Beurteilung, ob in einem Sachwalterbestellungsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes als das örtlich zuständige Gericht zweckmäßig ist, kommt es entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebefohlenen an; die Anhängigkeit eines Rechtsstreites oder der Wohnort zu vernehmender Zeugen können dagegen die Zweckmäßigkeit einer Übertragung im allgemeinen nicht begründen.
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