JudikaturOGH

10Ob54/25a – OGH Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
21. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Edthaler Leitner-Bommer Schmieder Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen 74.100 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 13. August 2025, GZ 2 R 100/25a 36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung eines Entgelts für die behauptete Verkaufsbegleitung eines Objekts gerichtete Klagebegehren mangels entsprechender Vereinbarung ab. Im Schreiben der Beklagten vom 14. 10. 2022 liege auch kein Anerkenntnis der Klageforderung, weil die Formulierung deutlich mache, dass der Bestand der von der Klägerin erhobenen Forderung zweifelhaft sei. Von einer vorbehaltlosen außergerichtlichen Aufrechnungseinrede könne daher keine Rede sein, sei doch gerade die Prüfung der Berechtigung der von der Klägerin erhobenen Forderung vorbehalten worden.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die außerordentliche Revisionder Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung auf.

[3] 1. Die Klägerin stützt sich in ihrem Rechtsmittel nur noch auf ein – ihrer Ansicht nach im Schreiben vom 14. 10. 2022 liegendes – Anerkenntnis der Klageforderung durch die Beklagte.

[4] 2. Die Frage, ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln ( RS0017965) und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung dar (vgl RS0042936 [T57]). Dies gilt auch für die Erklärung einer außergerichtlichen Aufrechnung, wofür die Rechtsprechung die Anerkennung der Hauptforderung voraussetzt ( RS0033970 ).

[5] 3.Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass in der von der Beklagten abgegebenen Erklärung ausdrücklich die Prüfung der Berechtigung der von der Klägerin erhobenen Forderung vorbehalten und diese als zweifelhaft bezeichnet worden sei, setzt die Klägerin nichts entgegen. Wenn die Vorinstanzen den Inhalt des Schreibens vom 14. 10. 2022 dahin auslegten, dass die Aufrechnung somit nicht – wie dies die Rechtsprechung für eine außergerichtliche Aufrechnungseinrede verlangt (RS0033970) – unbedingt und ohne Rücksicht auf die Klageforderung erklärt wurde, und sie darin folglich kein Anerkenntnis der Klageforderung sahen, überschreitet dies den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum nicht.